VKU-Stellungnahme
STELLUNGNAHME zur informellen Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG der Bundesnetzagentur vom März 2024

Der VKU bedankt sich für die Möglichkeit, zu den Fragen der Bundesnetzagentur(BNetzA), die sie im Rahmen der informellen Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG Stellung zu nehmen.

23.04.24

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Positionen des VKU in Kürze

Grundsätzlich begrüßen wir das Vorgehen der BNetzA mit dieser informellen Konsultation den Startpunkt für einen ausführlichen, ergebnisoffenen Diskussions- und Erörterungsprozess mit der Branche, der Zivilgesellschaft, der Politik und der Wissenschaft zu bestimmen. Nur so kann die Behörde tragbare Rahmenbedingungen für die Fahrpläne bereits zum 31.12.2024 erstmalig festlegen.

Durch die vorliegenden Vorschläge der BNetzA wird es für die Netzbetreiber jedoch schwer bis unmöglich, einen entsprechenden Fahrplan nach § 71k GEG zu erstellen.

Auf die folgenden Punkte möchten wir insbesondere hinweisen:

  • Die BNetzA sieht vor, dass VNB einen Wasserstoff-Fahrplan erstellen können, sofern die kommunale Wärmeplanung (KWP) Wasserstoffnetzausbaugebiete beinhaltet. Durch diese Bedingung bekäme die planungsverantwortliche Stelle eine vollkommen neue Rolle. Es ist bereits eine große Verantwortung für Kommunen unabhängig von energiewirtschaftlicher Kompetenz federführend für die KWP verantwortlich zu sein. Diese Position wird mit den BNetzA-Eckpunkten noch verstärkt, indem sie grundsätzlich über den Aufbau eines Wasserstoffnetzes entscheiden soll. Diese Kernkompetenz muss bei den energiewirtschaftlichen Unternehmen verbleiben!
     
  • Für die Fahrpläne wird keine ausreichende Flexibilität eingeräumt hinsichtlich zukünftiger Anpassungen:
    • Aus Prüfgebieten müssen auch Fahrpläne resultieren können. Da Fahrpläne nur für solche Gebiete erstellt werden dürfen, die im Rahmen der KWP als Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen sind, ist es den Netzbetreibern nicht möglich, eine Transformation auch für sog. Prüfgebiete, die ggf. in einer späteren Fortschreibung der KWP erst zu Wasserstoffnetzausbaugebieten werden, vorzusehen.
    • Die Vorlage des finalen Fahrplanes ist derzeit im GEG geregelt (einmalige Vorlage bis 30.06.2028), aber aus unserer Sicht in dieser Absolutheit nicht nachvollziehbar. Da die KWP alle fünf Jahre aktualisiert wird, müssen auch die Fahrpläne des Netzbetreibers aktualisiert und ergänzt werden können, wenn sich in dieser Zeit bessere Erkenntnisse ergeben.
    • Die Fristen zur Übermittlung der Fahrpläne an die BNetzA müssen zu denen passen, die in § 4 (3) WPG für die Fertigstellung der Wärmeplanung vorgegeben sind. Es bedarf eines entsprechenden zeitlichen Puffers. Zudem muss der Fahrplan auch in Übereinstimmung mit dem Netzentwicklungsplan (NEP) der FNB stehen (der nächste NEP ist bis 30.06.2026 durch die BNetzA zu bestätigen, eine Überarbeitung erfolgt alle 2 Jahre). Der VKU setzt sich dafür ein, dass die BNetzA eine Übermittlung der Fahrpläne nach dem 30.06.2028 zulässt.
    • Außerdem kann auch ein sich ändernder Regulierungsrahmen dazu führen, dass weitere Gebiete in den Fahrplan aufgenommen oder bisher darin enthaltene Gebiete herausgenommen werden.
  • Es erscheint unrealistisch, dass der Netzbetreiber bis zum 30.06.2028 einen Nachweis geben kann, dass ein Wasserstoffnetz die ökonomisch günstigste Lösung für die Kunden bedeuten würde. Dazu müsste der Netzbetreiber beispielsweise über 4/18 belastbare Schätzungen der langfristigen Entwicklung von Strom- und Wasser[1]stoffpreisen verfügen. Was Netzbetreiber leisten können, sind Schätzungen der Umrüstungskosten für die Infrastruktur - jedoch keine ganzheitliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Unabhängig von diesen Eckpunkten besteht aufgrund der Vorgaben des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) weiterhin die Gefahr, dass der VNB für entstehende Mehrkosten der Gebäudeeigentümer haftet, wenn der Wasserstoff-Fahrplan im Verzug ist und der VNB das verschuldet. Dabei bleibt auch wenn eine unverschuldete Haftung ausgeschlossen ist ein gewisses nicht vollends übersehbares Haftungs- und Prozessrisiko für den Netzbetreiber. Insbesondere dürfte im Falle von aufgrund von Marktentwicklungen erfolgten Verzögerungen unklar sein, inwiefern dem Netzbetreiber im Einzelfall dennoch ein Vorwurf hierfür gemacht werden könnte. Der zu erstellende Fahrplan ist auf dem zum Abgabezeitpunkt geltenden Regulierungsrahmen zu erstellen. Eine Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht muss noch erfolgen. Somit muss es den Netzbetreibern ermöglicht werden, ihre Fahrpläne auch an einen sich ändernden Regulierungsrahmen anzupassen. Zudem sollte der Regulierungsrahmen für Wasserstoff(verteiler-)netzbetreiber attraktive Finanzierungbedingungen bieten. Dies ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.