Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.06.2021, VII R 26/19, entschieden, dass in Betriebsführungsfällen nur dasjenige Unternehmen eine Entlastung nach § 9b Abs. 3 StromStG geltend machen darf, das die tatsächliche Sachherrschaft über die…