Bundesförderung effiziente Gebäude
Novellierte BEG EM – Antragsstellung auch für Unternehmen freigeschaltet

Ab sofort ist die Antragsstellung für die BEG EM u. a. für auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften freigeschaltet. Der VKU begrüßt die Freischaltung, bemängelt jedoch, dass diese – knapp neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Förderprogramms – zu spät erfolgt ist.

05.09.24

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Ingo Bartussek/stock.adobe.com

VKU sieht Nachbesserungsbedarf

Die novellierte Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Mit der BEG EM werden u. a. der Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen über die KfW sowie weitere einzelne Maßnahmen zur energetischen Sanierung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden, d. h. Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), kommunale Unternehmen, Contractoren, gemeinnützige Organisationen, Kommunen.

Die Freischaltung der unterschiedlichen Antragstellergruppen für das Modul für die Heizungsförderung erfolgte gestaffelt. Förderanträge für den Heizungstausch selbstgenutzter Einfamilienhäuser waren seit dem 27.02.2024 möglich. Zum 28.05.2024 erfolgte dann die Freischaltung für Mehrfamilienhäuser und WEGs für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

Seit dem 27.08.2024 können nun auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie WEGs für Maßnahmen am Sondereigentum Förderanträge stellen. Für Kommunen gilt bei der Antragstellung eine gesonderte Regelung, sie können ihre Vorhaben seit 01.09.2024 im Rahmen einer bis voraussichtlich November 2024 geltenden Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Für noch nicht freigeschaltete Antragsgruppen bestand die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko, d. h. ohne Förderantrag/Förderbescheid. Antragssteller, die diese Option gewählt hatten, müssen den Förderantrag bis 30.11.2024 nachreichen.

Förderung für Nichtwohngebäude:

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
  • Ergänzend kann ein Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen, z. B. für die Erschließung von Wasser oder Abwasser als Wärmequelle beantragt werden. Alternativ steht ein Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 EUR für besonders effiziente Biomasse-Heizungen zur Verfügung.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben orientiert sich an der Nettogrundfläche nach Sanierung.
  • Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche haben eine Höchstgrenze von 30.000 EUR für förderfähige Ausgaben.
  • Für Gebäude über 150 qm Nettogrundfläche gilt eine gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben auf Quadratmeterbasis der Nettogrundfläche. So beträgt diese für Nichtwohngebäude bis 400 qm Nettogrundfläche 200 EUR/qm Nettogrundfläche und erhöht sich für Gebäude mit maximal 1.000 qm Nettogrundfläche bspw. um 120 EUR für jeden zusätzlichen Quadratmeter.

Der VKU begrüßt, dass nun fast alle Antragstellergruppen über das KfW-Portal ihren Förderantrag für die Heizungsförderung stellen können. Allerdings kommt die Freischaltung mit knapp neun Monaten nach Inkrafttreten des Förderprogramms BEG EM viel zu spät. Kritisch betrachtet der VKU auch, dass die Höhe der förderfähigen Kosten auch für Nicht-Wohngebäude zu niedrig angesetzt wurde. Unklar ist aus Sicht des VKU bislang auch die operative Umsetzung von Contractingdienstleistungen im Rahmen der BEG EM.

Positiv ist, dass u. a. auch aufgrund der Forderungen des VKU geplant ist, eine „Assistenzfunktion“ einzurichten, mit der Fachunternehmen die Antragsstellung für den Antragssteller vorbereiten können. Die Assistenzfunktion soll voraussichtlich im November freigeschaltet werden.

Weitere Informationen rund um die BEG EM finden Sie hier; die regelmäßig aktualisierten FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hier. Nähere Informationen zur Vorhabenanmeldung für Kommunen finden Sie unter: www.kfw.de/422.

Die Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt über das Kundenportal „Meine KfW“.

Hinweise zur Antragsstellung:

Der VKU weist darauf hin, dass die vorgegebenen Schritte der Antragsstellung in FAQ A.18 „Wie läuft das Antragsverfahren für die Heizungsförderung bei der KfW ab/ Welche Schritte muss ich unternehmen? à Antragsverfahren ab 01.09.2024“ zwingend einzuhalten sind. Insbesondere muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden und mit hochgeladen werden. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist (siehe hierzu auch u. a. FAQ A23 „Was muss ich bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen beachten, die ich vor Antragsstellung für Einzelmaßnahmen nach der BEG EM abschließen muss?“ sowie A.25 „Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag aus?“.)

Die VKU-Stellungnahmen zu den beiden BEG-Konsultationen sind hier verlinkt: