Nachdem der BGH mit Urteil vom 16.10.2015 (Az.: V ZR 240/14) endgültig entschieden hat, dass die Systembetreiber kein Eigentum an gebrauchten PPK-Verpackungen erwerben, hat der Systembetreiber seine Ansprüche im vorliegenden Fall nicht auf Eigentumsrechte, sondern auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gestützt.
Das Urteil des BGH vom 16.10.2015, dessen Begründung nach wie vor noch nicht vorliegt, spielte aus diesem Grund für die Entscheidung des LG Köln keine Rolle. Die Sachverhalte, die den Urteilen zugrunde liegen, ähneln sich jedoch. Auch im vorliegende Fall war es so, dass sich Entsorger und Systembetreiber nicht über die Konditionen der Mitbenutzung einigen konnten. Der Entsorger führte daher die Erfassung und Verwertung der PPK-Verkaufsverpackungen weiterhin durch, ohne jedoch dazu vom Systembetreiber beauftragt worden zu sein. Daraufhin verlangte der Systembetreiber vom Entsorger die Herausgabe eines Anteils an den PPK-Verkaufsverpackungen, der seinem durch die Clearingstelle ermittelten Marktanteil entsprach. Das LG Köln hat dieser, ausschließlich auf die Bestimmungen der G.o.A. gestützten Klage stattgegeben. Über andere Sachverhalte wurde dagegen nicht entschieden.
Der Wortlauft des Tenors der Gerichtsentscheidung ist von entscheidender Bedeutung und genau zu beachten. Der Tenor (Seite 2 der Entscheidung) lautet: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im ...im Jahr 2015 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht." Die Pflicht zur Herausgabe auf Grundlage des Anspruchs aus den GoA-Bestimmungen erstreckt sich also nur auf PPK-Verkaufsverpackungen, nicht etwa auf einen Anteil Mischpapier. Dass die Verkaufsverpackungen zunächst aussortiert werden müssten, spielt dabei keine Rolle. Dies ist ohne weiteres möglich. Nachdem der BGH entschieden hat, dass der Systembetreiber kein Eigentum an der Verpackungen erwirbt, auch nicht in Form eines Anteils am Mischpapier, besteht auch kein eigentumsrechtlicher Anspruch des Systembetreibers auf Herausgabe eines Mischpapieranteils anstelle des Anteils an PPK-Verkaufsverpackungen.
Das LG Köln hat sich nicht zu der Frage geäußert, wer die Kosten der Aussortierung der PPK-Verpackungen übernehmen muss. Diese Frage war auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach Auffassung des VKU hat der Systembetreiber, der seine Verpackungen herausverlangt, diese Kosten zu tragen. Die durch eine Aussortierung der PPK-Verkaufsverpackungen entstehenden Kosten kann der Entsorger nach Auffassung des VKU im Wege des Aufwendungsersatzes über die Vorschriften der GoA vom Systembetreiber ersetzt verlangen. Diese Kosten sind auch notwendig, um dem Systembetreiber das, was ihm zusteht, herausgeben zu können.
Aus dem vorliegenden Urteil sind keine Konsequenzen für die Gestaltung der Verträge zwischen Entsorgern und Systembetreibern zu ziehen. Der Systembetreiber hat seinen Klageantrag ausschließlich auf GoA- Vorschriften gestützt. Die Frage, wie Verträge zwischen Entsorgern und Systembetreibern zu gestalten sind, war nicht Streitgegenstand. Das LG hat dazu auf Seite 6 der Entscheidung zunächst ausgeführt, dass es nicht als Kartellkammer entscheidet. Weiter heißt es, dass das LG auch nicht darüber entschieden hat, ob der Entsorger etwa gegen das wettbewerbsrechtliche Koppelungsverbot (§§ 19 ff GWB) verstoßen haben könnte, indem er sich der Vereinbarung über eine körperlichen Übergabe eines PPK-Anteils verweigert habe. Das Gericht führt dazu aus, dass dieses Vorbringen des Systembetreibers "völlig untergeordnet" und für die Entscheidung des Rechtsstreits "irrelevant" war. "Ansprüche aus dem GWB leitet die Klägerin nicht ab",so das LG Köln ausdrücklich.