LG Köln, Urteil vom 20.04.2012 - 7 O 146/11 - GoA bei der Miterfassung von PPK-Verkaufsverpackungen in der kommunalen Altpapiersammlung 07.12.17

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den inzwischen elf Betreibern dualer Systeme die Mitbenutzung des kommunalen Altpapiersammelsystems für die Entsorgung gebrauchter PPK-Verkaufsverpackungen verlangen.

Die Mitbenutzung wird zunächst in einer öffentlich-rechtlichen Abstimmungsvereinbarung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vereinbart. Sodann müssen die Systembetreiber zivilrechtliche Entsorgungsverträge mit dem operativ tätigen Entsorger abschließen. Der Abschluss dieser Verträge scheitert oftmals an den unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten. Aufgrund der notwendigerweise einheitlichen Erfassung kann die Sammlung der PPK-Verkaufsverpackungen dann aber nicht mangels Bezahlung eingestellt werden Die Entsorger arbeiten daher in diesen Fällen unentgeltlich. Trotzdem verlangen Systembetreiber die Erteilung von Mengenstromnachweisen.

Das LG Köln hat nunmehr in einem Grundurteil festgestellt, dass der operativ tätige Entsorger in diesen Fällen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der GoA gegen die Systembetreiber hat. Hintergrund des Rechtsstreits waren auch hier gescheiterte Vertragsverhandlungen. Das klägerische Unternehmen, das zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, erfasst seit 2010 die PPK-Verpackungen mit, ohne dabei von dem beklagten Systembetreiber beauftragt und vergütet worden zu sein. Das Unternehmen hat allerdings die Ausgabe der Mengenstromnachweise an das beklagte System verweigert. Das LG Köln hat in dem Verfahren zunächst die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejaht. Die Klägerin werde bei der Erfassung von PPK-Verpackungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Systembetreibern tätig, nicht etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach §§ 677 ff. BGB stellt das Gericht fest, dass die Klägerin mit der Miterfassung und Verwertung der PPK-Verpackungen ein Geschäft des Systembetreibers wahrgenommen habe, weil sich dieser zur Entsorgung der Verpackungen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV verpflichtet habe. Der Umstand, dass die Klägerin sich um den Abschluss eines Vertrages mit dem Systembetreiber bemüht habe, dokumentiere nach Auffassung des LG Köln den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin. Auch habe die Geschäftsführung der Klägerin im Interesse des Systembetreibers gelegen, weil die Klägerin Pflichten des Systembetreibers aus der Verpackungsverordnung erfüllt habe. Der Systembetreiber habe die Mitbenutzung des PPK-Erfassungssystems der Klägerin auch nie in Zweifel gezogen. Ein entgegenstehender Wille des Systembetreibers sei außerdem deshalb unbeachtlich, weil die Erfüllung der Pflicht des Systembetreibers zur Erfassung der PPK-Verpackungen im öffentlichen Interesse liege und ohne die Tätigkeit der Klägerin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Schließlich hat das LG Köln geprüft, ob sich die Klägerin durch die Nichterteilung der Mengenstromnachweise treuwidrig verhalten habe. Diese Frage hat das Landgericht Köln klar verneint. Ein Anspruch auf Ausgabe von Mengenstromnachweise bestehe im vertragslosen Zustand nicht. Nach Auffassung des LG Köln wäre es sogar falsch gewesen, dem Systembetreiber Mengenstromnachweise zu erteilen. Damit hätte die Klägerin dem System nämlich wahrheitswidrig bescheinigt, ein Entsorgungssystem eingerichtet und seine Entsorgungsverpflichtungen erfüllt zu haben. Das Urteil des LG Köln hat grundsätzliche und weit reichende Bedeutung für die kommunalen Entsorgungsbetriebe. Erstmals wird den kommunalen Entsorgern einen Vergütungsanspruch gegen die Systembetreiber zuerkannt, wenn ein Vertragsschluss scheitert.