Mit diesem Urteil hat das OLG Rostock eine jahrelang geübte Ausschreibungspraxis öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) für vergaberechtlich unzulässig erklärt.
Viele örE hatten ursprünglich die Erfassung der gesamten PPK-Menge ausgeschrieben, also sowohl die kommunalen Mengen, als auch der in die Entsorgungszuständigkeit des (damals einzigen) Systembetreibers fallenden PPK-Verpackungsmengen.
Diese Ausschreibungspraxis hielt das Bundeskartellamt für wettbewerbsrechtlich unzulässig (Beschluss vom 06.05.2004, - B 10 - 37202 - N - 97/02 - 1 -).
Eine solche gemeinsame Beschaffung von Entsorgungsdienstleistungen durch den Beteiligten und die "D-AG" unterfalle § 1 GWB, weil sie den zwischen den genannten bestehenden Nachfragewettbewerb um diese Dienstleistungen beeinträchtige. Das OLG Düsseldorf hat diese Auffassung mit Beschluss vom 29.12.2004, - VI-Kart 17/04 -, bestätigt.
Nach Auffassung des Bundeskartellamts sollten die örE stattdessen nur den kommunalen Anteil im PPK-Gemisch ausschreiben. Der beauftragte Entsorger sollte wegen der im PPK-Gemisch ebenfalls enthaltenen PPK-Verpackungen auf die Möglichkeit verwiesen werden, Verträge mit dem/den Systembetreiber/n abzuschließen.
Diese Praxis hat wiederum das OLG Rostock als vergaberechtswidrig eingestuft: Die Ausschreibung sei nämlich auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Da kommunale Altpapier und PPK-Verpackungen gemeinsam erfasst würden, könnten weder die Verpackungen noch der kommunale Anteil aus den blauen Tonnen herausgelöst werden.
Selbst wenn das Bundeskartellamt davon auch nicht ausgegangen sei, setze dieses Modell jedoch den vorherigen oder späteren Abschluss eines Vertrages mit einem oder mehreren Systembetreibern voraus. Komme ein solcher Vertrag aber nicht zustande, dann sei die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich. Die Durchführung der Leistung hänge vom Eintritt einer in den Vergabeunterlagen nicht formulierten Bedingung ab. Vergaberechtlich handle es sich dabei um die Ausschreibung einer Bedarfsposition, da noch nicht feststehe, ob die Leistung wie vorgesehen durchgeführt werden könne. Die Ausschreibung einer Bedarfsposition sei aber vergaberechtlich unzulässig.
Selbst wenn die Ausschreibung zulässig wäre, würde dem Auftragnehmer außerdem ein unzulässiges Wagnis auferlegt, indem ihm das Risiko aufgebürdet werde, einen Vertragspartner für den Verpackungsmüll zu finden.
Das Urteil kann unter www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml abgerufen werden.