Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Betreiber dualer Systeme kein Eigentum an PPK (Papier, Pappe, Karton)-Verpackungen erwerben, die im kommunalen Altpapiersammelsystem mit erfasst werden. Das OLG Stuttgart hat seine Entscheidung auf die Bestimmung des § 929 BGB zum Eigentumsübergang an beweglichen Sachen abgestellt und ausführlich begründet:
Ursprünglicher Eigentümer der PPK-Verpackungen ist der Verbraucher. Dieser gibt sein Eigentum nicht im Wege der Dereliktion (§ 959 BGB) auf, denn es ist ihm nicht egal, wer sich sein Altpapier aneignet, u.a. deshalb weil es möglicherweise vertrauliche Unterlagen enthält oder Rückschlüsse auf sein Verbrauchsverhalten zulässt. Derjenige, der sein Altpapier - wie hier - einer Vereinssammlung überlässt, erwartet darüber hinaus noch, dass der Verein davon wirtschaftlich profitiert. Es liegt auch kein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums durch die Systembetreiber vor. Dazu bedürfte es zunächst einer Einigung zwischen Verbraucher und Systembetreiber über den Eigentumsübergang. Ein - wenn überhaupt konkludentes - Angebot des Abfallbesitzers an die Systembetreiber liegt nach Auslegung der konkludenten Willenserklärung des Verbrauchers nicht vor. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der typische Endverbraucher überhaupt Kenntnis von der Existenz und Funktion der Systembetreiber nach der Verpackungsverordnung hat. Bei lebensnaher Betrachtungsweise kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Abfallbesitzer Kenntnis von dem komplizierten Vereinbarungsgeflecht zwischen Kommune, Systembetreibern und hier dem sammelnden Verein hat. Soweit man möglicherweise von einem Angebot "an den, den es angeht" ausgehen könnte (was das LG Ravensburg mit einer überzeugenden Begründung abgelehnt hatte), fehle es jedenfalls an der Annahme des Angebots durch die Klägerin, so dass diese Frage letztlich offenbleiben könne. Ein konkludentes Angebot des Abfallbesitzers müsste nämlich von der Klägerin angenommen worden sein. An der Übergabe an die Klägerin fehlt es hier jedoch. Allenfalls könnte der sammelnde Verein das Angebot als Stellvertreter für die Klägerin angenommen haben. Diese Möglichkeit hat das OLG zu Recht verneint. Der Verein will bei lebensnaher Betrachtung nämlich das Eigentum für sich selbst oder für die beklagte Kommune erwerben. Der Verein sammelt ausschließlich aufgrund von Absprachen mit der Beklagten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die Annahme des Angebots konkludent erklären würde, indem sie etwa Sammelgefäße aufstelle, würde sie indessen nicht als Stellvertreterin für die Klägerin handeln wollen. Das gilt jedenfalls seit dem 01.01.2012, weil die vertragliche Zusammenarbeit der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt beendet war. Hier hatte der Beklagte erklärt, selbst Eigentum erwerben zu wollen. Bei einem Eigenerwerbswillen des Erklärungsempfängers kann außerdem kein Eigentumserwerb eines Hintermannes über die Figur des "Angebots an den, den es angeht" erfolgen. Das OLG wies außerdem auf die langjährigen Verträge zwischen den Beteiligten hin, in denen ein Eigentumserwerb der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen war. Die Klägerin konnte auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass sich ein dingliches Erwerbsverbot zu Lasten der Beklagten aus der Verpackungsverordnung ergeben würde. Zum einen trifft die Verpackungsverordnung gerade keine Aussagen zur Frage der Eigentumsverhältnisse, zum anderen zeigen auch die langjährigen Verträge zwischen den Parteien ab 1992, dass auch die Klägerin selbst nicht davon ausging, Eigentum an PPK-Verpackungen zu erwerben. Schließlich scheitert ein Eigentumserwerb auch noch an der nach § 929 BGB erforderlich Übergabe des Altpapiers an die Klägerin. Der sammelnde Verein hat zu keinem Zeitpunkt mit Fremdbesitzerwillen für die Klägerin gehandelt. Das gleiche gilt für die Beklagte. Ob die Beklagte dabei gegen ihr - möglicherweise - obliegende öffentlich-rechtliche Pflichten verstößt, spielt dabei keine Rolle. Ein Fremdbesitzerwille lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Eigenbesitznahme möglicherweise nicht rechtens ist. Schließlich scheidet ein Eigentumserwerb durch die Klägerin gemäß §§ 947, 948 BGB aus. Da die Klägerin kein Eigentum an den PPK-Materialien erwirbt, kann sie auch nicht Miteigentümerin an den vermischten Materialien gemäß §§ 957, 948 BGB werden.
Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH zugelassen und der unterlegene Systembetreiber hat zunächst Frist wahrend Revision eingeleg.