Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit diesem Beschluss den Verwaltungsrechtsweg für auf die VerpackV gestützte Klagen auf Unterlassung einer Beeinträchtigung bei der Verwertung von PPK-Abfällen für rechtmäßig erklärt.
Die Klägerinnen sind Betreiber dualer Systeme nach der VerpackV. Eine der Klägerinnen traf mit der Beklagten eine Abstimmungsvereinbarung, der sich auch die weiteren Systembetreiber unterwarfen. Darin war die gemeinsame Erfassung der PPK-Fraktion vereinbart. Die PPK-Fraktion wurde durch einen von der Beklagten beauftragten Dritten gesammelt, wofür die Klägerinnen ein Entgelt entrichteten. Zwischen dem Dritten und der Beklagten war vereinbart, dass dieser Mengen der PPK nur auf Weisung der Beklagten herauszugeben habe. Die Klägerinnen begehrten jedoch die eigene Verwertung des Materials oder wollten den hierauf entfallenden Erlösanteil einnehmen. Zur Begründung des Anspruchs führten sie aus, dass ihnen aufgrund der Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV eine geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Entsorgung der PPK zustehe. In Ermangelung einer Abstimmung bezogen auf die Verwertung der Verkaufsverpackungen dürfe die Beklagte das Gebrauch machen des Verwertungsrechts nicht durch die Ausgestaltung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen beeinträchtigen. Die Klägerinnen sahen einen ihnen zustehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.
Für diese Klage bejahte das OVG nunmehr den Verwaltungsrechtsweg. Der zulässige Gerichtsweg ergebe sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sei gegeben, wenn aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts hergeleitet werden. Diese kennzeichneten sich dadurch, dass sie Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern betreffen und ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten. Der Verwaltungsrechtsweg sei schon dann zulässig, wenn nicht offensichtlich auszuschließen sei, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden könne, für die dieser Rechtsweg eröffnet sei. Maßgebend sei daher der Streitgegenstand.
Vorliegend argumentierte das Gericht, dass Rechte und Pflichten aus der VerpackV sowie aus Abstimmungsvereinbarungen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Da die Klageanträge nicht auf eine Korrektur der privatrechtlichen Verträge zwischen der Klägerin und dem Entsorgungsunternehmen abzielten, sei dies gegeben. Auch der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eröffne den Verwaltungsrechtsweg. Dass ein solcher bestehe, erscheine nach Ansicht des Gerichts nicht unhaltbar.
Der Beschluss kann unter www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/d46/page/bsrlpprod.psml abgerufen werden.