Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat am 26. April 2021 die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht. Die neue Richtlinie liefert den Rahmen für den geförderten Gigabitausbau und löst die alte Förderrichtlinie aus dem Jahr 2015 bzw. 2018 ab.
Zuwendungsempfänger der Förderung ist weiterhin die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu gehört unter anderem auch ein kommunaler Zweckverband sowie ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Neu ist vor allem eine Aufgreifschwelle von 100 Mbit/s im Download. Damit werden alle Gebiete förderfähig, „die derzeit nicht über ein Netz verfügen, das allen Endkunden zuverlässig eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellt bzw. keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres nach Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Unternehmen kein solches Netz errichtet wird.“
Ausnahmen gibt es für so genannte sozioökonomische Schwerpunkte, die nicht gigabitfähig erschlossen sind, bzw. nicht in den nächsten drei Jahren erschlossen werden. Gemeint sind private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäuser und Stadien sowie Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen. In Anlehnung an die EU-KMU-Definition fallen auch Unternehmen mit weniger als 125 Mitarbeitern und mit höchstens 25 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 21,5 Millionen Euro Bilanzsumme darunter, die mindestens 3 Mitarbeiter beschäftigen. Auch landwirtschaftliche Betriebe sind unabhängig von der Mitarbeiterzahl förderfähig.
Nicht förderfähig sind „Gebiete, die mit HFC-Netzen oder FTTB/H-Netzen ausgestattet sind“. Dies gilt nicht für Schulen, Krankenhäuser und Unternehmen in Gewerbegebieten, die über weniger als 500 Mbit/s im Download verfügen. Die Downloadverfügbarkeit ist hierbei nutzerbezogen festzustellen. Einzelanschlüsse von Schulen, Krankenhäusern und Unternehmen in Gewerbegebieten sind möglich.
Das Förderprogramm hält am Markterkundungsverfahren fest und erhöht dessen Verbindlichkeit, auch an den Fördermöglichkeiten „Wirtschaftlichkeitslücke“ und „Betreibermodell“ wird festgehalten.
Ein besonderes Augenmerk der neuen Richtlinie liegt auf der Förderfähigkeit der schwer erschließbaren Einzellagen. „Eine schwer erschließbare Einzellage liegt vor, wenn die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt bis zu diesem Anschluss beträgt. Bei schwer erschließbaren Einzellagen wird die Förderung auf diesen Trassenabschnitt oder auf das Zweieinhalbfache der durchschnittlichen Kosten pro Adresspunkt im Projektgebiet begrenzt, dabei ist die für den Grundstückseigentümer der Einzellage günstigere Lösung zu wählen. Die Identifizierung der schwer erschließbaren Anschlüsse erfolgt durch die Antragsteller auf Basis einer Ermittlung der Bewilligungsbehörden. Und weiter „Grundstückseigentümer in schwer erschließbaren Einzellagen erhalten ein Angebot, aus dem ihr erforderlicher Eigenbeitrag für einen gigabitfähigen Anschluss zu den fördergebietsüblichen Konditionen hervorgeht. Dabei sind alternative Technologien und Verlegemethoden in Betracht zu ziehen.“
Die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ können Sie hier abrufen.