Gemeinsames Konzeptpapier von BMWK und BMWSB
„65 Prozent erneuerbare Energien“ - Vorgabe für neue Heizungen ab 2024
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben am 18.07.2022 die Eckpunkte für ein gemeinsames Konzept zur Umsetzung der geplanten Anforderung „65 Prozent erneuerbare Energien (EE) beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vorgelegt.
10.08.22
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben am 18.07.2022 die Eckpunkte für ein gemeinsames Konzept zur Umsetzung der geplanten Anforderung „65 Prozent erneuerbare Energien (EE) beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vorgelegt.
Damit soll eine zentrale wärmepolitische Forderung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Der Anwendungsbereich soll mit Neubauten und dem Gebäudebestand bzw. Wohn- und Nichtwohngebäuden sehr weit gefasst werden.
Erfüllungsoptionen
BMWK und BMWSB stellen in ihrem Eckpunktepapier zwei unterschiedliche Varianten zur Ausgestaltung der geplanten Anforderung zur Auswahl:
- Die Varianten unterscheiden sich darin, dass die Erfüllungsmöglichkeiten bei der ersten Variante alle auf einer Stufe stehen und der verpflichtete Eigentürmer frei zwischen den unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann.
- Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den auf der ersten Stufe genannten Erfüllungsoptionen wählen kann und der Einsatz von Biomasse, Wasserstoff oder anderen grünen Gasen nur nachrangig auf der zweiten Stufe erfolgen soll.
Zu den Erfüllungsoptionen gehören u. a. der Anschluss an ein Wärmenetz, der Einbau einer Wärmepumpe, der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse, der Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von Grünen Gasen, der Einbau einer Hybridheizung oder der Einbau einer Stromdirektheizung. Wie oben beschrieben, werden diese bei der zweiten Variante jedoch nicht als gleichwertig (also auf der gleichen Stufe befindlich) betrachtet.
Härte- und Sonderfälle
BMWK und BMWSB erkennen an, dass es Fälle gibt, in denen die Einführung der Anforderung bereits 2024 aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine besondere Herausforderung oder eine besondere Härte darstellen kann. Hierunter fallen Heizungshavarien, Gasetagenheizungen, Einzelöfen sowie der perspektivische Anschluss an ein Wärmenetz.
Begleitende Maßnahmen
Die geplante Anforderung soll durch unterschiedliche Maßnahmen (Förderung, Beratung, rechtl. Anforderungen) flankiert werden. Hierunter fallen u.a. die Vorbereitung der Gebäudeeigentümer durch Beratungsangebote, Anforderungen für die Effizienz des Wärmeerzeugers im Betrieb, finanzielle Unterstützung (z.B. im Zuge der BEG), Steigerung des Fachkräfteangebots sowie die begrenzte Betriebslaufzeit von Öl- und Gasheizungen (Absenkung der erlaubten Betriebsdauer von 30 auf 20 Jahre).
VKU-Bewertung und weitere Vorgehensweise
Bemerkenswert an dem vorliegenden Eckpunktepapier ist, dass zwei unterschiedliche Varianten zur Ausgestaltung der geplanten „65 Prozent EE“-Anforderung zur Diskussion gestellt werden. Dieser Umstand lässt vermuten, dass sich die beiden Ministerien nicht auf ein gemeinsames Konzept verständigen konnten. Insgesamt scheinen nach erster Durchsicht die vorliegenden Konzepte zumindest in Teilen weniger auf einzelne Technologien fokussiert zu sein, als dies Vorgespräche mit dem BMWK vermuten haben lassen. Dennoch ist eine abschließende Bewertung aktuell noch nicht möglich, weil noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf (wie die Vielzahl der im Eckpunktepapier aufgeführten Fragestellungen zeigen) besteht.
Die Anforderung soll im Zuge einer Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ordnungsrechtlich umgesetzt werden. Das Verfahren wird für den Herbst 2022 angesetzt.