Energieeffizienzgesetz
BAFA veröffentlicht Bagatellschwellen für Plattform für Abwärme

Die BAFA hat ab sofort gültige Bagatellschwellen für die Meldeverpflichtung für die Plattform für Abwärme nach Energieeffizienzgesetz veröffentlicht. Der VKU begrüßt die Einführung, kritisiert jedoch die späte Veröffentlichung und das Fehlen wichtiger Faktoren bei der Modellierung (u. a. Fernwärmeausbaukosten).

05.09.24

© 

Abwärme_MQ-Illustrations/AdobeStock.com

Kürzungen treten bereits zum 07.08.2024 in Kraft

Auf Grundlage des am 18.11.2023 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz – EnEfG“ sind Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh/a verpflichtet, ihre Abwärmepotentiale an eine von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betriebene öffentliche Plattform für Abwärme jeweils jährlich zum 31.03. zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung wurde u. a. aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Umsetzung auf den 01.01.2025 verschoben.

Im Vorgriff auf den laufenden Gesetzgebungsprozesses zum EnEfG-Reparaturgesetz hat die BAFA ab sofort gültige Bagatellschwellen festgelegt und im überarbeiteten “Merkblatt für die Plattform für Abwärme” veröffentlicht. Diese Schwellen­werte unterscheiden zwischen Anlagenschwellen und Standortschwellen und beziehen sich jeweils auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate):

  • Die Anlagenschwelle greift u. a. bei Anlagen, die eine Abwärmemenge von weniger als 200 MWh erzeugen.
  • Die Standortschwelle liegt bei einer Gesamtabwärmemenge von weniger als 800 MWh (jeweils bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate). 
  • An Standorten mit mehreren Anlagen berechnet sich das Abwärmepotential des Standorts aus der Summe der Abwärmepotentiale der Anlagen, die die Anlagenschwelle überschreiten.

Der VKU hatte sich von Anfang an für die Einführung der Bagatellgrenzen ausgesprochen und begrüßt, dass nun nur noch Abwärmepotentiale aus geführten Abwärmequellen, die ober­halb der genannten Schwellen liegen, gemeldet werden müssen. Die Veröffentlichung kommt jedoch zu spät. Damit Unternehmen die Bagatellgrenzen bei der Zusammenstellung ihrer Daten frühzeitig berücksichtigen können, hätten diese bis spätestens 30.06.2024 vorliegen müssen. Kritisch ist ebenfalls, dass den Schwellen zugrundeliegende Modellierungen weder die Fernwärmeausbaukosten noch die saisonalen Schwankungen beim Wärmebedarf und -erzeugung berücksichtigen. Beide Werte stellen jedoch eine wichtige Bedingung für eine erfolgreiche Nutzung von Abwärmepotentialen dar.

Positiv hingegen ist, dass mit der Überarbeitung des Merkblattes nur noch Abwärmepotentiale aus geführten Abwärmequellen, die oberhalb der oben genannten Bagatellschwellen liegen, an die Plattform für Abwärme gemeldet werden müssen. Abwärmepotentiale aus diffusen Abwärmequellen, wie zum Beispiel Abstrahlwärme von Rohren, müssen hingegen nicht mehr erfasst werden.
Der VKU empfiehlt allen Unternehmen zeitnah zu prüfen, ob und wenn ja, welche Abwärmepotentiale an die Plattform für Abwärme zum 01.01.2025 gemeldet werden müssen. Ebenfalls raten wir, sich – sofern noch nicht geschehen – mit dem Registrierungsprozess auseinanderzusetzen. Das BAFA hat ergänzende Erläuterungen zur Registrierung und zur Datenmeldung in einem Leitfaden zusammengefasst.

Weitere Infos finden Sie hier: BfEE - Plattform für Abwärme (bfee-online.de)