Europäischer Emissionshandel
BMWK legt Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung des ETS II vor

Der VKU begrüßt, dass nun der Entwurf der TEHG-Novelle vorliegt, mit dem die europarechtlichen Regelungen für das sog. ETS II u. a. für Gebäude und Verkehr in nationales Recht umgesetzt werden soll. In seiner Stellungnahme sieht der VKU Anpassungsbedarf bei den Emissionsgenehmigungen und der Verbrennung von Klärschlamm und Siedlungsabfällen.

03.09.24

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Umsetzungsfrist in nationales Recht bereits überschritten

Mit der Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-Novelle) soll die Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) in Deutschland umgesetzt werden. Bisher existiert das ETS I, das insbesondere die Industrie und Stromerzeugung umfasst. Neu hinzu kommt nun das ETS II, das vor allem den Gebäude- und Verkehrssektor abdeckt. Für diese beiden Sektoren gibt es in Deutschland bereits einen nationalen Emissionshandel, der durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt wird. Das ETS II soll ab 2027 den nationalen Emissionshandel ablösen.

Der VKU hat sich mit einer Stellungnahme in den Konsultationsprozess eingebracht. Positiv bewertet wird, dass auch ohne Emissionsgenehmigung nach dem TEHG im Rahmen des ETS II das Inverkehrbringen von Brennstoffen als genehmigt gilt, wenn ein genehmigter Überwachungsplan nach dem BEHG vorliegt und zudem ein Antrag nach TEHG bis zum 1. Januar 2025 gestellt wurde (sog. Genehmigungsfiktion). Da ein solches Antragsverfahren in drei Monaten kaum umsetzbar ist, fordert der VKU, dass ein genehmigter Überwachungsplan nach BEHG auch ohne Antrag im Rahmen des TEHG ausreichen sollte.

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung des Preismechanismus im BEHG 2026 wird abgelehnt. Hintergrund ist, dass bereits heute Gaslieferverträge für 2026 fest kontrahiert sind und daher eine Anpassung der CO2-Kosten nicht mehr möglich ist. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung würde daher unweigerlich zu wirtschaftlichen Schäden führen.

Mit großer Besorgnis betrachtet der VKU außerdem die Absicht der Bundesregierung, die Verbrennung von Siedlungsabfällen bereits ab 2027 in den Europäischen Emissionshandel (ETS I) einzubeziehen, und damit der Entscheidung der Europäischen Kommission in 2026 über den europaweiten Umgang mit der Abfallverbrennung vorzugreifen. Die kommunale Abfallwirtschaft spricht sich entschieden gegen einen nationalen Alleingang Deutschlands aus, da dieser die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Müllverbrennungsanlagen erheblich beeinträchtigen und die Abfallgebührenzahler in Deutschland unzumutbar belasten würde. Stattdessen sollte das ohnehin für 2027 ertüchtigte BEHG übergangsweise für 2027 weiter angewendet werden, bis eine einheitliche europäische Lösung vorliegt.

Was die Klärschlammverbrennung betrifft, bleibt der Entwurf aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft zu allgemein. Daher fordert der VKU, dass Klärschlammverbrennungsanlagen unter 20 MW aufgrund des biogenen Anteils weiterhin vom Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG befreit bleiben, sollten solche Anlagen in den Anwendungsbereich der TEHG-Novelle fallen. Ohne diese Befreiung lehnt der VKU eine etwaige vorzeitige Einbeziehung in den Europäischen Emissionshandel ab.

Nach derzeitigen VKU-Informationen ist davon auszugehen, dass die TEHG-Novelle zügig umgesetzt wird, da die Fristen zur Umsetzung in nationales Recht bereits überschritten sind und deshalb Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland laufen.

Unsere ausführliche Stellungnahme sowie die Pressemitteilung enthalten weitere Informationen.