Gesetzentwurf sieht schärfere Vorgaben für öffentliche Stellen vor
Bundesregierung verabschiedet neues Energieeffizienzgesetz
Die Bundesregierung plant, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit einem neu zu schaffenden Energieeffizienzgesetz umzusetzen. Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des BMWK beschlossen. Der VKU hat sich mit einer Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht sowie an der mündlichen Anhörung teilgenommen.
09.05.23
Die Bundesregierung plant, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit einem neu zu schaffenden Energieeffizienzgesetz umzusetzen. Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des BMWK beschlossen. Der VKU hat sich mit einer Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht sowie an der mündlichen Anhörung teilgenommen.
Auf EU-Ebene sind die sog. Trilogverhandlungen zur Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie gerade abgeschlossen worden. Ergebnis ist, dass der EU-Endenergieverbrauch im Jahr 2030 um mindestens 11,7 Prozent im Vergleich zu den Energieverbrauchsprognosen aus dem Jahr 2020 gesenkt werden muss. Zur Erreichung dieser Ziele schreibt die EED den Mitgliedstaaten zahlreiche verbindlich umzusetzende Maßnahmen vor. Rat und Parlament müssen dem ausgearbeiteten Kompromiss noch zustimmen.
Die Bundesregierung plant, die Vorgaben der EED mittels eines neu zu schaffenden Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEfG) frühzeitig in nationales Recht umzusetzen. Ziel des EnEfG ist auch, erstmals einen sektorübergreifenden rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland und zur Festlegung von Energieeffizienzziele zu schaffen.
Dadurch sollen der Energieverbrauch und die Energieimportabhängigkeit gesenkt werden.
Wesentliche Inhalte und Bewertung VKU
Der VKU begrüßt, dass die nationale Umsetzung der EED sehr frühzeitig erfolgen soll und damit mehr Zeit für die ambitionierte Zielerreichung bis 2030 verbleibt. Aufgrund der bereits sehr ambitionierten EED-Vorgaben werden nationale Verschärfungen abgelehnt, wie z. B. die geplante Absenkung des Schwellenwertes für die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Die Pflicht regelmäßiger Zertifizierung bzw. Auditierung sowie die Bestätigung von nicht in Umsetzungsplänen erfassten Maßnahmen sollte darüber hinaus an die ausreichende Verfügbarkeit von Zertifizierern gekoppelt sein.
Die kommunalen Unternehmen unterstützen bereits heute die Klimaziele durch regelmäßige Investitionen in Energieeffizienz. Die starren Vorgaben des Gesetzentwurfs kollidieren jedoch erheblich mit steigenden Anforderungen an die Ver- und Entsorgung. Alleine die geplanten Vorgaben für die Wasserwirtschaft können laut Nationaler Wasserstrategie den Energieeinsatz um bis zu 30 Prozent erhöhen. Das Gesetz blendet diesen Zielkonflikt vollständig aus. Die Vorgaben müssen daher realistisch gestaltet werden. Der VKU hat dazu dem Gesetzgeber Vorschläge unterbreitet.
Die in der EED verankerte Vorbildwirkung für die öffentliche Hand soll über die Verpflichtung der öffentlichen Stellen umgesetzt werden. Anstalten des öffentlichen Rechts oder Zweckverbände, die in regulierten Bereichen tätig sind, dürften damit zu den öffentlichen Stellen zählen. Dagegen würden kommunale Energieversorgungsunternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform – sowie Kommunen und deren Eigenbetriebe nicht unter die Definition der öffentlichen Stelle im Sinne dieses Gesetzes fallen. Der VKU und hat sich dafür ausgesprochen, dass Organisationseinheiten der Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Eigenbetriebe, ebenfalls keine öffentlichen Stellen i. S. des Gesetzes sein sollten. Insgesamt erscheint es sinnvoll, die gesamte kommunale Ebene nebst Beteiligungen auf der Ebene der Länder zu regeln und beim Bundesgesetz herauszulassen. Andernfalls ist gerade für die betroffenen kommunalen Unternehmen, die in regulierten Bereichen tätig sind, nicht transparent, welche Gesetzesvorschriften sie nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. Auch wenn das EnEfG nicht zustimmungspflichtig ist, wird begrüßt, dass der Innenausschuss des Bundesrates eine zentrale Forderung des VKU aufgreift und sich dafür ausspricht, dass auch kommunal getragene Einrichtungen, Unternehmen und Anstalten einschließlich der Zusammenschlüsse wie beispielweise Zweckverbände durch das Energieeffizienzgesetz nicht verpflichtet werden. Wie bei den Kommunen können die Länder über eigene Regelungen entsprechende Vorgaben festlegen.
Positiv ist, dass die Reduktionsverpflichtungen für Bund und Länder mittels nun strategischer Maßnahmen erfolgen soll. Der VKU spricht sich dafür aus, dass zur Umsetzung auf Bundesebene der bestehende Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) auf Basis der alternativen Maßnahmen nach EED weiterentwickelt wird. Eine Grundlage für die Einführung von Verpflichtungssystemen, wie ursprünglich angedacht, wird dagegen abgelehnt.
Grundsätzlich begrüßt werden die Regelungsvorschläge zur Vermeidung, Verminderung und Verwendung von Abwärme. Allerdings sollte sich die verpflichtende Abwärmenutzung auf die wirtschaftlich erschließbaren Potenziale anstelle der “vollständigen” Abwärmenutzung beschränken. Auch die ökonomische Seite ist ein gleichberechtigter Aspekt der Nachhaltigkeit. Sofern eine Verpflichtung vorgesehen sein soll, müsste diese nach Einschätzung des VKU dann in der Rangfolge gemäß steigender Kosten und Aufwände ausgestaltet werden.
Nächste Schritte
Das Gesetz wurde in das parlamentarische Verfahren übermittelt. Im nächsten Schritt wird der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen, gefolgt von einer Gegenäußerung der Bundesregierung. Im Anschluss wird der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten.