Erneuerbare Energien
Bundestag beschließt Biogaspaket

Am 31. Januar 2025 hat der Bundestag das Biogaspaket verabschiedet. Es zielt darauf ab, die Strom- und Wärmeversorgung aus Biogasanlagen zu erhalten und ihre Rolle für die Versorgungssicherheit zu stärken.

03.02.25

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Bundestag beschließt Biogaspaket

Zu den Energiegesetzen, die noch vor der Bundestagswahl am 31. Januar 2025 verabschiedet wurden, zählt auch das sogenannte Biogaspaket. Es beinhaltet Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und soll die Strom- und Wärmeversorgung aus Biogasanlagen erhalten und ihre Rolle für die Versorgungssicherheit stärken.

In der Woche zuvor hatten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen dazu eine Einigung erzielt. Dem war eine Anhörung im zuständigen Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie am 15. Januar 2025 vorausgegangen, an dem Dr. Kai Lobo für den VKU teilgenommen hat. Einhellig sprachen sich die Experten für die Verabschiedung des Biogaspakets aus, forderten aber auch eine Reihe von Nachbesserungen. Im Detail sind die Vorschläge des VKU in seiner Stellungnahme nachzulesen.

Die Fraktionen verständigten sich infolgedessen auf einen weiterentwickelten Gesetzentwurf, den der VKU sehr begrüßt.

Im Fokus des Gesetzes liegen bereits existierende Biogasanlagen, die nach Ablauf ihres Vergütungszeitraums gemäß EEG auf eine Anschlussförderung angewiesen sind. Wichtig ist dies insbesondere für Anlagen mit Wärmenetzanschluss, damit leitungsgebundene Wärmeversorgungen auf Biogasbasis eine Zukunft haben. Mit den nun beschlossenen Maßnahmen steigen die Chancen, dass die Strom- und Wärmeversorgung aus bestehenden Anlagen fortgesetzt werden kann.

Besonders positiv ist die Anhebung der Ausschreibungsmengen für die kommenden Jahre, die als ein Ergebnis der Ausschussberatungen mit 2.828 MW noch etwas großzügiger ausgefallen sind, als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. Eine gute Nachricht für Wärmeversorger ist, dass Anlagen, die in ein Wärmenetz einspeisen, vorrangig bezuschlagt werden.

Zu begrüßen ist auch die Anhebung des Flexibilitätszuschlags auf 100 Euro und die Verlängerung der Übergangsfrist für den Wechsel von Bestandsanlagen von der bisherigen in die neue Förderung von 24 auf 42 Monate.

Durch eine Verschärfung der Anforderungen an einen flexiblen Anlagenbetrieb hat der Gesetzgeber zugleich wichtige Anreize geschaffen, dass Biogasanlagen künftig ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Zu diesem Zweck begrenzt das Gesetz die förderfähigen Betriebsstunden einer Anlage in den ersten Förderjahren auf jeweils 11.680 Betriebsviertelstunden. Im Laufe des zwölfjährigen Förderzeitraums sinkt diese Obergrenze auf 9.680 Betriebsviertelstunden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war mit 10.000 Betriebsviertelstunden als Ausgangswert noch etwas strenger. Zudem ist im Zuge der Ausschussberatungen eine Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 350 kW geschaffen worden. Diese erhalten eine Förderung für 16.000 Betriebsviertelstunden.

Nach dem EEG in der bisherigen Fassung wird ein flexibler Betrieb dadurch angereizt, dass die Stromerzeugung gefördert wird, für die im Jahresdurchschnitt 45 Prozent der installierten Leistung genutzt werden. Mit dieser Vorgabe kann eine Biogasanlage ca. 3.900 geförderte Volllaststunden erreichen. Die neuen Vorgaben stellen also wesentlich höhere Anforderungen an die Flexibilität einer Anlage.

Das Fazit des VKU ist daher positiv: Mit dem Gesetz erhalten bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas eine Perspektive für einen systemdienlichen Weiterbetrieb, insbesondere dort, wo Biogasanlagen bereits Baustein einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind.