Teilerfolg des VKU im BEHG-Streit
Bundestag verschiebt Berichtspflicht der Abfallverbrennung und Preissteigerung auf 2024

Der Bundestag hat am 20.10.2022 die Verschiebung des Preisanstiegs und der Berichtspflicht der thermischen Abfallverwertung im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf 2024 beschlossen.

28.10.22

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Mit dem 2. Änderungsgesetz zum BEHG regelt der Gesetzgeber insbesondere die Erfassung der Abfallverbrennung neu. Betroffen von der Ausweitung sind in der Kommunalwirtschaft bspw. die Verbrennung von Siedlungsabfällen und Klärschlämmen.

Hintergrund ist, dass das BEHG in den Jahren 2021 und 2022 zunächst nur die sogenannten Hauptbrennstoffe wie Erdgas, Benzin, Diesel, Heizöl sowie Flüssiggase erfasst, ehe der Anwendungsbereich 2023 auf weitere Brennstoffe, insbesondere Kohlen und Abfälle, ausgeweitet werden sollte.

Kern der Gesetzesänderung sind folgende drei Elemente:

  1. Bei der Erfassung von Abfällen wird die Systematik des sogenannten Inverkehrbringers vom Brennstofflieferer auf den Betreiber der Verbrennungsanlage umgestellt.
  2. Der Start der Berichtspflicht für die Verbrennung von Abfällen wurde um ein Jahr von 2023 auf 2024 verschoben.
  3. Die jährliche Anhebung des CO2-Preises wird 2023 ausgesetzt.

Daneben wurden der Geltungsbereich auch auf Altölverbrennungsanlagen ausgeweitet, die Privilegierung von Carbon Capture and Storage (CCS) analog zum EU-Emissionshandel eingeführt sowie die Möglichkeiten der Freistellung von Brennstoffemissionen aus der Nutzung von Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen ausgeschlossen und von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs eingeführt.

Änderungen für die bisherigen Hauptbrennstoffe, darunter Erdgas

Die Erfassung der bisherigen Hauptbrennstoffe wurde nicht geändert, allerdings betrifft die Aussetzung des jährlichen Preisanstiegs auch den Erdgasvertrieb, denn statt 35 €/t CO2 wird der Zertifikatpreis 2023 nun 30 €/t CO2 betragen, wie auch schon 2022. Der Preisanstieg in der Zukunft verschiebt sich ebenfalls: 2024 auf 35 €/t CO2 und 2025 auf 45 €/t CO2. Anschließend bleibt der Preiskorridor 2026 von 55-65 €/t CO2 erhalten, ehe sich 2027 die Preise frei bilden sollen.

Ebenfalls geändert wurde, dass die Nutzung der Zertifikate in der Festpreisphase für das jeweilige und das Vorjahr zulässig sein soll. Da die Prognose der diesjährigen Erdgasabsatzmenge aufgrund der unklaren Einsparungen der Verbraucherinnen und Verbraucher besonders anspruchsvoll ist und damit die Zertifikatbeschaffungsmenge mit größeren Unsicherheiten belegt ist, kann aufgrund der Aussetzung der CO2-Preissteigerung für die Emissionen des Kalenderjahres 2022 so auch ohne Preisrisiko auf die Zertifikate des Jahres 2023 zurückgegriffen werden.

Änderungen für die neu erfassten Brennstoffe, darunter die Verbrennung von Siedlungsabfällen, Klärschlämmen und die Nutzung von Klärgas

Die Berichtspflicht (nicht die Erfassung!) für die Verbrennung von Abfällen und damit auch von Klärschlämmen wurde auf 2024 verschoben, das heißt, dass 2023 keine Zertifikate beschafft und für die Emissionen noch kein Emissionsbericht erstellt werden müssen. Allerdings greift bereits im Jahr 2023 die Pflicht, einen Überwachungsplan für die Erfassung der Emissionen ab 2024 zu erstellen.

Da nur die Berichtspflicht für Brennstoffe nach § 2 Absatz 2a (gemeinhin die Verbrennung von Abfällen) auf das Jahr 2024 verschoben wurde, beginnt die Erfassung der anderen Brennstoffe nach Anlage 1, soweit sie nicht schon vorher Teil von Anlage 2 waren, schon 2023. Betroffen davon ist unter anderem die nicht energiesteuerbefreite Nutzung von Klärgas.

Einschätzung des VKU

Der VKU unterstützt die nationale CO2-Bepreisung als effizientes Klimaschutzinstrument grundsätzlich, hatte aber den Einbezug der Abfallverbrennung aufgrund der fehlenden klimapolitischen Lenkungswirkung und der Gefahr der Verlagerung der Abfallverwertung ins Ausland abgelehnt, insbesondere bevor es die derzeit verhandelte europaweit gültige Lösung für die Abfallwirtschaft gibt.

Die VKU-Stellungnahme zum Entwurf des 2. BEHG-Änderungsgesetzes finden Sie unten im Downloadbereich.

Vor diesem Hintergrund hatte sich der VKU zuletzt - gemeinsam mit der Mehrheit der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung vom 12. Oktober - für einen mindestens zweijährigen Aufschub der Einbeziehung der Abfallverbrennung eingesetzt. Die Verschiebung um ein Jahr ist daher zumindest ein Teilerfolg für die kommunale Entsorgungswirtschaft und die Abfallgebührenzahler.

Ebenfalls Stellung bezogen hat der VKU kürzlich zum Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030), welche insbesondere die Erfassung der neu einzubeziehenden Brennstoffe regelt. Die Erfassung der Hauptbrennstoffe (wie etwa Erdgas) wurde weitgehend unverändert beibehalten. 

Sie finden die VKU-Stellungnahme zur EBeV 2030 ebenfalls unten im Downloadbereich.