Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat am 25.01.2022 einen „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“ hier veröffentlicht. Konkret geht es um die Vermeidung der Doppelerfassung von Anlagen, welche schon vom EU-ETS erfasst werden.
Im Leitfaden wird beschrieben, wie diese Formulare auszufüllen sind, damit ein Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG durchgeführt werden kann und keine CO2-Kosten aufgrund des nEHS an den EU-ETS-Anlagenbetreiber weitergereicht werden müssen. Betroffen sind VKU-Mitgliedsunternehmen wenn sie eigene, dem EU-ETS unterfallende Anlagen betreiben oder wenn sie bspw. Erdgas an Kunden liefern welche einen EU-ETS Anlage betreiben.
Die zusätzlichen Daten zur Vermeidung der Doppelbelastung durch den nEHS müssen der DEHSt - wie auch der verifizierte Emissionsbericht - bis spätestens 31.03.2022 vorliegen, da der BEHG-Verantwortliche nach § 7 Absatz 5 BEHG eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen nur abziehen darf, wenn der Einsatz dieser Brennstoffe durch den Emissionsbericht der EU-ETS-Anlage (nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) nachgewiesen ist.