Erneuerbare Energien
Durchbruch bei EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III)
Am Donnerstag, den 30.03.2023, haben sich die Europäischen Kommission, das Europäische Parlament und der Rat nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt.
06.04.23
Am Donnerstag, den 30.03.2023, haben sich die Europäischen Kommission, das Europäische Parlament und der Rat nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt.
Das europäische Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch in den EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2023 wird damit von 32,5 Prozent auf 45 Prozent deutlich angehoben.
42,5 Prozent sind verbindlich durch die Mitgliedstaaten zu erbringen. Hinzukommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent, welches durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden soll.
Für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie gelten verbindliche Sektorenziele, um die Integration erneuerbarer Energien gleichmäßig voranzutreiben.
Das bisher indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzukommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49 Prozent erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden.
Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel für den Einsatz erneuerbarer Energien bis 2030 von 14 auf 29 Prozent. Das entspricht einem Treibhausgas-Reduktionsziel durch erneuerbare Energien von 14,5 Prozent.
Für die Industrie einigte man sich auf das indikative Ziel, jährlich den Einsatz erneuerbarer Energien um 1,6 Prozent, gemessen am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie, zu erhöhen. Zudem gilt, dass 42 Prozent des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss, in 2035 sollen es 60 Prozent sein.
Ein wichtiger Bestandteil der Novelle sind beschleunigte Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Netze. Hierfür wurden die Regelungen der EU-Notfallverordnung, die nur vorläufig waren, dauerhaft festgeschrieben. Hierfür hatte der VKU entschieden geworben. Die Regelungen gelten beispielsweise für das überragende öffentliche Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen sowie den Verzicht auf eine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab. Letztes gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt.
Die RED ist ein Teil des „Fit für 55“-Pakets, welches den energie- und klimapolitischen Rechtsrahmen für die EU-Klimaziele bildet.
Die informelle Trilogeinigung muss jetzt noch von Parlament und Rat formal angenommen werden.