Am 22. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und das Wind-auf-See-Gesetz (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Damit können die in diesen Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.
Die beihilferechtliche Kontrolle war notwendig, weil viele Vorschriften des EEG 2023 und des Wind-auf-See-Gesetzes als staatliche Hilfen betrachtet werden, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren dürfen. Das Erfordernis einer beihilferechtlichen Prüfung ist durch die europäischen Verträge verbindlich vorgegeben. Die Prüfung des EEG 2023 und des WindSeeG richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ der Europäischen Kommission.
Das Ziel der EEG-Reform ist, bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch auf 80 Prozent anzuheben. Dabei werden insbesondere für Wind- und Solarenergie größere Ausschreibungsmengen festgelegt. Neu ist darüber hinaus die Festlegung, dass erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies soll Genehmigungsverfahren von entsprechenden Projekten beschleunigen und die Chancen verbessern, dass die Genehmigungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Die Reform des WindSeeG soll die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, um den Ausbau von Offshore-Windkraftkapazitäten zu steigern. Das Ziel ist hierbei, die Kapazitäten auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 GW bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 GW bis zum Jahr 2045 zu erhöhen.