Bundesförderprogramme Wohn- und Nichtwohngebäude
Energieberatungsprogramme: BMWK kürzt Fördersätze und Zuschussbeiträge

Aufgrund der hohen Nachfrage halbiert das BMWK bereits zum 07.08.2024 die maximalen Zuschusshöhen bei den Bundesförderprogrammen Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude (EBN). Auch die maximalen Fördersätze sollen reduziert werden. Der VKU kritisiert die kurzfristigen Anpassungen.

06.08.24

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Kürzungen treten bereits zum 07.08.2024 in Kraft

Mit einer am 05.08.2024 veröffentlichen Pressemitteilung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über eine Änderung der Förderung von Energieberatung informiert. Betroffen sind die Programme „Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW)“ sowie “Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“.

Die EBW-Förderung richtet sich Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mieter und Pächter.

Die EBN-Förderung adressiert u. a. kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände sowie KMU. Auch Nicht-KMU, deren Gesamtendenergieverbrauch gem. § 8 Abs. 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg höchstens 500.000 kwh beträgt, sind bei diesem Förderprogramm antragsberechtigt.

Konkret reduzieren sich die Förderätze in beiden Energieberatungsprogrammen von bisher 80 Prozent auf zukünftig 50 Prozent des förderfähigen Beraterhonorars. Weiterhin werden die maximalen Zuschussbeiträge um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen gesenkt. Die Anpassungen gelten jeweils pro geförderte Beratung.

Nach erster Bewertung des VKU beträgt nach der Anpassung der maximale Zuschuss für einer geförderte EBW-Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser 650 EUR statt bisher 1.300 EUR und für 850 EUR statt 1.700 EUR für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

Bei der EBN-Förderung reduziert sich bspw. im Modul 2: Energieberatung DIN V 18599 der Zuschuss für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 500 Quadratmeter von bisher 8.000 EUR auf 4.000 EUR. Nach Einschätzung des VKU sind auch die beiden weiteren EBN-Fördermodule Energieaudit DIN EN 16427 sowie Contracting-Orientierungsberatung von der Reduzierung der Fördersätze betroffen.

Nicht gekürzt werden sollen dagegen die Anrechnungsmöglichkeiten der EBW-Förderung (sogenannter iSFP-Bonus) bei der Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Grund für die Anpassungen sind nach Informationen des BMWK die haushaltspolitische Gesamtlage sowie die anhaltend hohe Nachfrage nach geförderten Energieberatungen.

Der VKU kritisiert diese sehr kurzfristige Reduzierung der Fördersätze und Zuschüsse. Die Überlegungen des BMWK sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch hätte das BMKW z. B. aufgrund der Verbindung der EBW-Förderung mit der BEG EM mit einer stärkeren Nachfrage des Energieberatungsprogramms für Wohngebäude rechnen müssen. Denn nur Gebäudeeigentümer, die über ihre Effizienzpotenziale informiert sind, können fundierte Sanierungsentscheidungen treffen. Die aktuelle Vorgehensweise steht der Planbarkeit und Verlässlichkeit von Förderprogrammen entgegen. Auch unterstützt sie nicht Gebäudeeigentümer bei der Erreichung des klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2045.

Der VKU rät allen Adressaten, deren EBW- oder EBN-Förderantragsplanungen bereits weit fortgeschritten sind, zu prüfen, ob eine Antragsstellung noch heute zu den bisherigen Konditionen möglich ist.