BAFA veröffentlicht erste Merkblätter
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bringt neue Anforderungen
Das Energieeffizienzgesetz ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Kommunale Unternehmen sind je nach Energieverbrauch und Rechtsform unterschiedlich betroffen. Das BAFA hat erste Merkblätter veröffentlicht.
14.12.23
Das Energieeffizienzgesetz ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Kommunale Unternehmen sind je nach Energieverbrauch und Rechtsform unterschiedlich betroffen. Das BAFA hat erste Merkblätter veröffentlicht.
Am 18.11.2023 trat das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes – EnEfG“ in Kraft. Das EnEfG setzt zentrale Regelungen der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht um und schafft erstmals einen sektorübergreifenden rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland. Ziel ist die Senkung des Energieverbrauchs und der Energieimportabhängigkeit.
Das EnEfG hat für kommunale Unternehmen auf verschiedenen Ebenen eine hohe Relevanz. Dazu gehören verschiedene Maßnahmen, wie z. B. die Einführung von Energiemanagementsystemen. Öffentliche Stellen, zu denen einige Mitgliedsunternehmen gehören, erhalten erhöhte Effizienzanforderungen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bereits drei Merkblätter veröffentlicht bzw. aktualisiert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die sich aus dem EnEfG ergebenden Verpflichtungen.
Umweltmanagementsysteme: Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von > 7,5 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Die Umsetzungsfrist beträgt 20 Monate.
Umsetzungspläne: Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von > 2,5 GWh/a müssen innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne für die im Energie- oder Umweltmanagementsystem oder nach § 8 EDL-G als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen. Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung bestätigt werden, z.B. durch einen Zertifizierer.
Abwärme: Unternehmen über mit über 2,5 GWh/a sind verpflichtet, Abwärme zu vermeiden und zu reduzieren, wobei unvermeidbare Abwärme, wenn möglich wiederverwendet werden soll. Informationen dazu müssen jährlich jeweils zum 31.03. an die Bundestelle für Energieeffizienz (BfEE) für die Plattform für Abwärme übermittelt werden. Die erstmalige Übermittlung sollte eigentlich zum 01.01.2024 stattfinden, wurde aber unter anderem auf Drängen des VKU um sechs Monate verschoben.
Öffentliche Hand: Öffentliche Stellen müssen bereits mit einem Gesamtenergieverbrauch von ≥ ein GWh/a ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bzw. mit ≥ drei GWh ein Energie- und Umweltmanagementsystem einführen. Die Umsetzungsfrist läuft bis 30.06.2026. Zudem müssen sie bis 2045 jährlich zwei Prozent Endenergieeinsparungen bezogen auf das jeweilige Vorjahr erzielen.
Rechenzentren: Rechenzentren mit ≥ 300 kW Nennleistung müssen künftig Energie-/Umweltmanagementsysteme einführen. Für klimaneutrale Rechenzentren gelten weitere, spezifische Vorgaben. Für Rechenzentren öffentlicher Träger gelten teilweise höhere Anforderungen, wie z. B. Zertifizierung des Energie-/Umweltmanagementsystems.
BAFA-Merkblätter
Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs: Verpflichtete Unternehmen müssen den Gesamtenergieverbrauch aller im Eigentum und selbst genutzten und angemieteten Gebäude und Standorte ermitteln, an denen Energie verbraucht wird. In die Berechnung mit einbezogen werden müssen alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher, u. a. Anlagen, Prozesse, Fuhrpark.
Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Inhalt ist u.a. die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen der Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, sowie Bußgeldvorschriften. Ergänzend hat das BAFA mit Stand 22.11.2023 ein „Merkblatt zu FAQs zu § 8 ff. EDL-G und §§ 8-10 EnEfG“ herausgegeben. Dieses finden Sie unter folgendem Link unter Publikationen. Weiterhin verweisen wir auf unser Mitgliederrundschreiben vom 27.10.2023.