Zweite Länder- und Verbändeanhörung
Erneuter Anlauf zur Novellierung der AVBFernwärmeV

Das BMWK hat die Länder- und Verbändeanhörung am Abend des 28.11.2024 kurzfristig mit einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.12.2024 eingeleitet. Zuvor war es innerhalb der letzten drei Monate nicht gelungen, sich innerhalb der Bundesregierung auf einen gemeinsamen Entwurf zu einigen. Nun soll der Entwurf noch vor Weihnachten ins Kabinett.

11.12.24

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Erneuter Anlauf zur Novellierung der AVBFernwärmeV

Im überarbeiteten Referentenentwurf, der auf den 28.11.2024 datiert ist, finden sich nur eine geringe Anzahl an Vorschlägen wieder, welche der VKU in seiner Stellungnahme zum Entwurf vom 25.07.2024 vorgelegt hatte. Stattdessen wurden nun an vielen Stellen Verschärfungen von Regelungen vorgenommen, gegen deren Einführung bzw. Anwendung sich der VKU ausgesprochen hatte. 

Der VKU kommt in seiner Stellungnahme daher zu folgender Einschätzung:

Die AVBFernwärmeV stellt im Entwurf vom 28.11.2024 ein bürokratielastiges Regelwerk dar. Es ist aus VKU-Sicht aufgrund

  • falsch verstandener Verbraucherschutzüberlegungen,
  • der Beschneidung von Preisanpassungsrechten der Versorger zur Weitergabe von Dekarbonisierungskosten,
  • der fehlenden Investitions- und Planungssicherheit durch umfassendes Leistungsanpassungs- und Kündigungsrecht für Kunden sowie
  • durch Transparenz- bzw. Informationspflichten ohne jeglichen Mehrwert

zu befürchten, dass sich die Fernwärmeversorgung verteuert oder im schlimmsten Fall Wärmenetze gar nicht erst entstehen könnten.

Darüber hinaus wird im vorliegenden Entwurf an vielen Stellen die durch die Ermächtigungsgrundlage für die AVBFernwärmeV (Art. 243 EGBGB) gesetzlich geforderte ausgewogene Gestaltung der Bedingungen unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien offensichtlich missachtet. 

Der VKU lehnt einen kurzfristigen Beschluss der vorliegenden Entwurfsfassung für eine Novellierung der AVBFernwärmeV im Bundeskabinett, nach politischer Planung soll dies am 18.12.2024 erfolgen, daher in aller Entschiedenheit ab. Stattdessen sollte das Verfahren außerhalb des Wahlkampfes in der kommenden Legislaturperiode auf Basis des Entwurfes vom 25.07.2024, bestenfalls in Verbindung mit der längst überfälligen Novelle der Wärmelieferverordnung, fortgeführt werden.