In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause, am 8. Juli, hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (EKBG) zugestimmt. Tags zuvor hatte der Bundestag das Gesetz beschlossen. Am 11. Juli wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit vorbehaltlich der Regelungen zur Braunkohle am 12. Juli in Kraft.
Auf Basis des Gesetzes können Verordnungen erlassen werden, mit denen zum einen zusätzliche Kohle- und Ölkraftwerkskapazitäten temporär an den Strommarkt zurückkehren dürfen, mit dem Ziel Erdgaskraftwerke zu verdrängen. Zum anderen soll ein ordnungsrechtlicher Eingriff in den Betrieb von Gaskraftwerken ermöglicht werden.
Im parlamentarischen Verfahren wurden im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wichtige Verbesserungen vorgenommen, welche die potenziellen Gefahren für die Versorgungsunternehmen reduzieren könnten. Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass die Abgeordneten die ursprünglich im Rahmen einer Verordnung vorsehbare Pönalisierung des Einsatzes von Erdgas in Kraftwerken und KWK-Anlagen, die insbesondere bei der Fernwärmeversorgung ein Kostentreiber ohne Lenkungswirkung gewesen wäre, vollständig aus dem Gesetz gestrichen haben. Im Hinblick auf die vorgesehene Reduktion des Erdgasverbrauchs im Energiesektor hatte der VKU von Beginn an auf die besondere Rolle von KWK-Anlagen hingewiesen und diesbezüglich Ausnahmen gefordert. Es ist deswegen richtig und als Erfolg zu werten, dass Erdgas-KWK-Anlagen, die Wärme nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugen können, von im Rahmen einer Verordnung zu regelnden Betriebseinschränkungen zwingend ausgenommen werden müssen.
Deswegen kommt es nun darauf an, dass sich die richtigen Ansätze des Gesetzes in einer praxisgerechten und rechtssicheren Verordnung widerspiegeln. Sofern KWK-Anlagen nachweisen müssen, dass sie Wärme nicht dauerhaft auf andere Weise bereitstellen können, muss dies in jedem Fall praxistauglich ausgestaltet sein. „Dauerhaft“ muss sich in diesem Kontext auf den gesamten Anwendungszeitraum des Gesetzes erstrecken und als vollständiger und gleichwertiger Ersatz verstanden werden, bei dem auch Ausfälle der dann als primäre Wärmequelle fungierenden Ersatzanlagen abgesichert sind.
Entscheidend ist aber auch, dass es im Falle eines staatlichen Eingriffs in den Kraftwerksbetrieb, der nach Streichung der Pönale als Option verblieben ist, zwingend zu einer vollumfänglichen Entschädigung kommt. Dies muss nun verbindlich im Verordnungswege geregelt werden.
Von großer Bedeutung ist auch die Ausgestaltung der Verordnung, die das Rückkehrrecht an den Strommarkt für systemrelevante und nach KVBG, für eine Stilllegung in 2022 und 2023 bezuschlagte Steinkohlekraftwerksblöcke ermöglichen soll. Damit sich die betroffenen Betreiber für den Marktbetrieb entscheiden, muss über die Verordnung ausreichend Planungs- und Rechtssicherheit sichergestellt werden. Dies betrifft u. a. Regelungen zum konkreten Zeitablauf, der Dauer und Perspektive für einen erneuten Markt-Zugang sowie die Regelungen zur Kohlebevorratung. Ferner wurde ein Rückkehrrecht für Braunkohleanlagen aus der Sicherheitsbereitschaft vorgesehen, dass jedoch unter beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt steht.
Der VKU wird auf eine praxisgerechte und rechtssichere Ausgestaltung der Verordnungen hinwirken und sodann über den Erlass berichten.