Photovoltaik
Erstes Solarpaket im Bundestag
Der Bundestag hat am 19. Oktober 2023 den Gesetzentwurf zum Solarpaket I in erster Lesung beraten. Für den VKU hat die Novelle die notwendige Schubkraft, um den PV-Ausbau spürbar zu beschleunigen. Gleichwohl sieht der VKU noch Optimierungspotenzial.
24.10.23
Der Bundestag hat am 19. Oktober 2023 den Gesetzentwurf zum Solarpaket I in erster Lesung beraten. Für den VKU hat die Novelle die notwendige Schubkraft, um den PV-Ausbau spürbar zu beschleunigen. Gleichwohl sieht der VKU noch Optimierungspotenzial.
Der Bundestag hat am 19. Oktober 2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung in erster Lesung beraten. Es ist eines von insgesamt zwei Maßnahmenpaketen zur Umsetzung der PV-Strategie der Bundesregierung und wird daher auch als Solarpaket I bezeichnet. Ziel ist die Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik (PV).
Wichtige geplante Regelungen sind:
- Die Verankerung eines Rechts zur Leitungsverlegung und zur Überfahrt auf Grundstücken und Verkehrsflächen bei der Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen,
- die Erweiterung des Mieterstrommodells auf Nichtwohngebäude,
- Vereinfachungen für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom und
- Erleichterungen für Steckersolargeräte (Balkon-PV-Anlagen).
Der VKU hat zum Gesetzentwurf eine Kurz- und Langstellungnahme abgegeben. Nach Einschätzung des VKU können die geplanten Maßnahmen PV-Projekte erleichtern und damit ein größeres und schnelleres Wachstum der Solarstromerzeugung ermöglichen.
Ein wesentlicher Hebel, um mehr Solarprojekten zum Durchbruch zu verhelfen, ist aus Sicht des VKU die Verankerung des Rechts zur Leitungsverlegung und zur Überfahrt auf Grundstücken und Verkehrsflächen. Damit wird der Netzanschluss vereinfacht und langwierigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt.
Der VKU begrüßt auch, dass es den Mieterstromzuschlag künftig auch dann geben soll, wenn Nichtwohngebäude - zum Beispiel Büros, Handwerksbetriebe oder Schulen - in Mieterstrommodelle einbezogen werden. Dadurch entstehen mehr Möglichkeiten der lokalen Stromgewinnung und -nutzung.
Für kleinere Mietshäuser kann das geplante Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eine Alternative zum Mieterstrom sein. Hier empfiehlt der VKU eine Nachschärfung der Formulierungen im Entwurf, vor allem, um sicherzustellen, dass Reststromlieferanten alle notwendigen Informationen erhalten.
Der VKU begrüßt auch die im Gesetzentwurf enthaltenen Vereinfachungen. So zum Beispiel auch, dass Eigenversorger auch bei größeren Anlagen den Überschussstrom unkompliziert, ohne Direktvermarktung, an den Netzbetreiber abgeben dürfen.
Auch für Balkonkraftwerke wird vieles leichter werden. Auch dies unterstützt der VKU. Da diese Anlagen künftig nur noch im Marktstammdatenregister gemeldet werden sollen, legt der VKU jedoch Wert auf eine korrekte Datenerfassung und Datenübermittlung – über automatisierte Schnittstellen – an die Netzbetreiber.
Da Steckersolargeräte in der Praxis häufig gar nicht angemeldet werden, empfiehlt der VKU, dass bereits die Hersteller verpflichtet werden, über die Meldepflicht zu informieren. Zudem sollte die Meldung zeitnah erfolgen, um den Zeitraum, in dem rückwärtslaufende Zähler toleriert werden, möglichst zu begrenzen, da diese die Bilanzkreisbewirtschaftung enorm erschweren.
Positiv bewertet der VKU außerdem die Verordnungsermächtigung zu Biodiversitätssolaranlagen. Diese können zur Natur- und Artenvielfalt beitragen, so dass im Ergebnis mehr Flächen nutzbar sind.
Für die nun anstehenden parlamentarischen Beratungen fordert der VKU, das Problem steigender Zinsen und Finanzierungskosten sowie höherer Modulpreise und Schwierigkeiten bei den Lieferketten in den Blick zu nehmen und eine Anpassung des Ausschreibungshöchstwertes und eine Verlängerung der Realisierungsfristen zu prüfen.
Notwendig aus VKU-Sicht ist außerdem, den aktuell für Freiflächen-PV geltenden Schwellenwert von 100 MW (maximale Gebotsmenge und Anlagengröße) dauerhaft zu fixieren. Wird dies versäumt, fällt der Schwellenwert 2024 wieder auf den früheren Wert von 20 MW zurück - mit der Folge, dass Solarparks kleiner dimensioniert werden müssten.
Die Bundesregierung strebt einen Gesetzesbeschluss bis Ende des Jahres an. Anfang 2024 sollen die Neuerungen in Kraft treten.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Solarenergie werden folgen. Die Solarstrategie der Bundesregierung sieht vor, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Solarpaket I die Arbeiten am Solarpaket II beginnen werden. Auch dafür hat der VKU bereits eine Reihe von Vorschlägen. Insbesondere ist es notwendig, landwirtschaftliche Flächen noch leichter nutzbar machen, insbesondere durch Aufhebung steuerlicher Benachteiligungen landwirtschaftlicher Flächen, die für Freiflächen-PV zur Verfügung gestellt werden.