Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur
Gesetzentwurf für ein H2-Kernnetz
Geplant ist, dass die Regelungen zur Schaffung eines H2-Kernnetzes in den Anfang Mai konsultierten Referentenentwurf des BMWK zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben aufgenommen werden.
17.05.23
Geplant ist, dass die Regelungen zur Schaffung eines H2-Kernnetzes in den Anfang Mai konsultierten Referentenentwurf des BMWK zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben aufgenommen werden.
Wesentliche Inhalte der geplanten Änderungen:
- Ergänzung des EnWG um einen neuen § 28r, in dem der notwendige rechtliche und regulatorische Rahmen für die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes geregelt werden soll.
- Regelungen zur Zusammenarbeits- und Informationspflicht von FNB und VNB.
- Das Startnetz soll im Wesentlichen auf bisherigen CH4-Leitungen aufbauen, unterlegt mit Konkretisierungen.
- Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, sollen während des Markthochlaufs nicht in voller Höhe von den Netznutzern vereinnahmt werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Entgelten für zukünftige Netznutzer berücksichtigt werden.
- Auch können Regelungen darüber getroffen werden, welche die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen (vgl. § 28o Abs. 2 Nr. 3-5 EnWG-E).
- Ein möglicher Ausgleichsmechanismus zwischen den Betreibern von Wasserstoffnetzen soll jene unterstützen, die keine ausreichenden Erlöse zur Deckung ihrer individuellen Kosten erzielen.
Der VKU hat dem BMWK eine Stellungnahme fristgemäß am 15.05.2023 übermittelt.
Nähere Informationen zum Hintergrund:
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