Windenergie an Land
Gesetzesbeschlüsse zur Steuerung des Windenergieausbaus

Mit einer Änderung des BImSchG und des Landesplanungsgesetzes NRW soll ein ungesteuerter Ausbau der Windenergie an Land dort verhindert werden, wo Gebietsausweisungen noch nicht abgeschlossen sind. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage wurde in die Planung und Genehmigung von zahlreichen Projekten investiert, deren Realisierung nun sehr unsicher ist.

13.03.25

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David Hense/stock.adobe.com

Gesetzesbeschlüsse zur Steuerung des Windenergieausbaus

Mit einem vom Bundestag am 31.01.2025 beschlossenen und vom Bundesrat am 14.02.2025 gebilligten Gesetz wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dahingehend geändert, dass für Vorhaben außerhalb ausgewiesener oder in Planung befindlicher Windenergiegebiete keine Vorbescheide über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mehr ausgestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Repowering-Vorhaben. Damit sollen Vorhabenträger davon abgehalten werden, sich mithilfe des Vorbescheidsverfahrens Anlagenstandorte zu sichern, die nach Erreichung der Flächenbeitragswerte nicht mehr zur Verfügung stünden, weil sie außerhalb der geplanten Windenergiegebiete liegen. Diese Regelung bezieht sich auf die “beschleunigten Vorbescheide” gemäß § 9 Absatz 1a BImSchG und zwar nur dann, wenn sie die planungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand haben. Vorbescheide zu anderen Themen sind nach wie vor zulässig.

Vorhaben mit vollständigem Genehmigungsantrag oder mit regulärem Vorbescheidsantrag gemäß § 9 Absatz 1 BImSchG werden von der Bundesregelung nicht erfasst. Mit der erklärten Zielsetzung, auch diese weiteren Anträge zu erfassen, hat der Landtag NRW einen neuen § 36a in das Landesplanungsgesetz NRW eingefügt. Danach werden den Genehmigungsbehörden für sechs Monate Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung untersagt, wenn der jeweilige Vorhabenstandort außerhalb des in dem entsprechenden Regionalplan vorgesehenen Windenergiebereichs liegt. So soll der Zeitraum bis zum Abschluss der aktuell laufenden Regionalplanverfahren zur Ausweisung von Windenergiebereichen überbrückt werden.

  • Vorhabenträger können jedoch eine Befreiung von dieser Regelung beantragen, wenn sie darlegen können, dass die Planung durch die Projekte nicht gestört wird.
  • Repowering-Projekte sowie Projekte, für die zehn Monate vor Inkrafttreten des neuen § 36a schon vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen, sind von den Untersagungen nicht betroffen und werden weiterhin bearbeitet.
  • Ebenso können Kommunen vor Ort weiterhin zusätzliche Flächen ausweisen, wenn dies erwünscht ist. Anträge für Anlagen innerhalb kommunaler Flächenkulissen sind von der Untersagung ebenfalls nicht betroffen und werden weiterhin bearbeitet.

Die Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf zahlreiche Windenergieprojekte der kommunalen Energiewirtschaft. Betroffen sind nicht nur nordrhein-westfälische Stadtwerke. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage, nach der Vorhaben im Außenbereich privilegiert sind, solange die Flächenbeitragswerte nicht erreicht sind, wurde in die Planung und Genehmigung von vielen Projekten investiert, deren Realisierung nun sehr unsicher ist.

Um Projekte unter Umständen dennoch zu realisieren, können Unternehmen einen Antrag bei der Bezirksregierung stellen, ihr Vorhaben von der Untersagung freizustellen. Hierfür muss dargelegt werden, dass durch die Anlagen ausnahmsweise nicht die Konzentration von Windrädern in Vorranggebieten gestört wird. Möglicherweise kann es auch einen Versuch wert sein, die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, davon zu überzeugen, dort selbst ein Windenergiegebiet auszuweisen. Hierfür bietet sich auch die Einbeziehung des örtlichen Stadtwerks an.