Informationsveranstaltung zum EU-ETS-2
DEHSt informiert am 26.09.2024 zu neuen Pflichten im EU-ETS-2

Teilnehmer des nationalen Emissionshandels nach dem BEHG sind zu einem großen Teil verpflichtet am neuen Europäischen Brennstoffemissionshandelssystem (EU-ETS-2) teilzunehmen. Die verpflichteten Unternehmen müssen bereits in 2024 erste Pflichten im EU-ETS-2 erfüllen. Die DEHSt informiert am 26.09.2024 darüber in einer Online-Informationsveranstaltung.

16.09.24

© 

c_acinquantadue/Adobe.Stock.com

Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan notwendig

Zum Hintergrund des neuen Brennstoffemissionshandels

Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um ein neues europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Der entsprechende Referentenentwurf des TEHG (TEHG-E) wurde am 30.07.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Der VKU hat dazu Stellung genommen (hier) und berichtete darüber (hier). Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass Änderungen nicht auszuschließen sind.

Als „Verantwortliche“ zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut Referentenentwurf alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in bestimmten Fällen definiert sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Erdgasvertriebe, Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.

Was ändert sich für die betroffenen Unternehmen - Überwachungsplan und Emissionsgenehmigung im EU-ETS 2

Zum Überwachungsplan

Der Referentenentwurf der TEHG-Novelle sieht eine abweichende Frist zur Einreichung des Überwachungsplans gegenüber den Vorgaben der EU Monitoring-Verordnung vor, um der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene gerecht zu werden:

  • Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt soll demnach die Frist für die Einreichung des Überwachungsplanes spätestens drei Monate vor Fristende im Bundesanzeiger bekannt geben. Das heißt, DEHSt wird rund drei Monate vor Ablauf der Frist auch im Rahmen eines Newsletters und auf ihrer Homepage über das Fristende informieren.
  • Die Frist wird erst nach Inkrafttreten des novellierten TEHG veröffentlicht. Der Beginn dieses Vollzugsverfahrens ist also von der Dauer des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur TEHG-Novelle abhängig.
  • Die Vorlage eines EU-ETS2-Überwachungsplans bis zum 31.08.2024, wie es die EU Monitoring-Verordnung eigentlich vorsieht, war daher in Deutschland nicht notwendig gewesen.

Zur Emissionsgenehmigung

Zudem benötigen die oben genannten Verantwortlichen für den EU-ETS 2 eine übergeordnete Emissionsgenehmigung. Der Referentenentwurf der TEHG-Novelle sieht vor, dass die DEHSt die genaue Frist für die Beantragung der Emissionsgenehmigung ebenfalls drei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekanntgeben wird. Die DEHSt beabsichtigt, die Beantragung der Emissionsgenehmigung und das Einreichen des Überwachungsplans in einem Vollzugsverfahren zu bündeln.

Anforderungen an Überwachungsplan und Emissionsgenehmigung

In den nächsten Wochen wird die DEHSt erste Informationen zum EU-ETS 2 – insbesondere zur Berichtsphase 2024 bis 2026 – auf ihrer Website zur Verfügung stellen. Unter anderem wird sie ein Hinweispapier zu den Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung der EU-Monitoring-Verordnung und zur praktischen Umsetzung dieser Anforderungen in Deutschland veröffentlichen.

Online-Informationsveranstaltung für EU-ETS 2-Verantwortliche am 26.09.2024

Um Ihnen einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Pflichten im EU-ETS 2 in der Berichtsphase 2024 bis 2026 zu geben, bietet die DEHSt im September eine Online-Informationsveranstaltung an. Das genaue Programm zur Veranstaltung veröffentlicht die DEHSt in einem der kommenden Newsletter. Sie finden es dann auch auf der DEHSt-Veranstaltungsseite.

Termin: Donnerstag, den 26.09.2024

Uhrzeit: 09:30 bis ca. 16:00 Uhr

Organisatorisches: Die Veranstaltung findet online statt. Den Link zur Übertragung finden Sie circa eine Woche vor dem Termin auf der Veranstaltungsseite.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Die Präsentationen stellt die DEHSt im Nachgang auf ihrer Website zur Verfügung.

Fragen: Gern nimmt die DEHSt vorab thematische Fragen für die Veranstaltung entgegen. Diese können Sie uns bis zum 18.09.2024 an die E-Mail-Adresse nationaler-emissionshandel(at)dehst(dot)de senden.