Kein Brennstoffemissionshandel für die Abfallwirtschaft 09.09.22

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Am 13. Juli 2022 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen, mit dem auch die CO2-Emissionen aus der Abfallverbrennung ab 2023 in den nationalen Emissionshandel für Treibhausgase einbezogen werden sollen.

Die Kosten der Ausweitung des BEHG auf Siedlungsabfall wären für die Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich: So rechnet der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz selbst mit zusätzlichen Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher von 900 Millionen Euro allein für 2023. Diese Belastung würde, der sogenannten BEHG-Preistreppe folgend, von Jahr zu Jahr weiter steigen.

Ein Emissionshandel für Siedlungsmüll besitzt aus Sicht von VKU, GdW und dem Entsorger AVG allerdings keine belegbare Lenkungswirkung im Sinne des Klimaschutzes, wie VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing, GdW-Hauptgeschäftsführerin Ingeborg Esser und AVG-Geschäftsführer Andreas Freund auf der Pressekonferenz deutlich machten. Viele Abfälle – häusliche Restabfälle, Abfälle aus dem Gesundheitswesen, schadstoffbelastete Abfälle etc. – müssen im Interesse einer schadlosen Entsorgung thermisch behandelt werden. Eine Ausweichmöglichkeit auf andere „Brennstoffe“ gibt es für die Müllverbrennungsanlagen nicht, ihre vorrangige Aufgabe ist vielmehr die Gewährleistung von Entsorgungssicherheit.

So sagte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands Kommunaler Interessen (VKU):

„Rund 1 Milliarde Euro Mehrbelastung durch Ausweitung des BEHG auf Siedlungsabfälle – das ist sachlich falsch und kommt zum völlig falschen Zeitpunkt. Die Bundesregierung kann nicht einerseits ein drittes Entlastungspaket schnüren und gleichzeitig zusätzliche Belastungen gerade für die Mieterinnen und Mieter beschließen. Gerade diese wären besonders betroffen, da sie kaum Einfluss auf ihre Abfallgebühren nehmen können. Mit der BEHG-Ausweitung würde zudem ein nationaler Sonderweg beschritten werden. Es entstünde ein starker wirtschaftlicher Druck, Abfälle zur Verbrennung – oder gar zur Deponierung – ins Ausland zu bringen. Durch die Verdrängung von Siedlungsabfällen ins Ausland würde sich Deutschland die eigene Klimabilanz schönrechnen, ohne wirklich etwas für den Klimaschutz erreicht zu haben. Was wir brauchen, ist eine europäische Lösung und keine deutschen Alleingänge.“

Der Emissionshandel ist ein wichtiges Instrument für den Klimaschutz, als Instrument für die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen allerdings nicht geeignet. Während es bei der CO2-Bepreisung von Gas oder Öl darum geht, unter anderem die Elektromobilität im Verkehrssektor oder Wärmepumpen im Gebäudebereich zu fördern, können Abfälle nicht durch andere Energieträger ersetzt werden.

Abfälle werden nicht „produziert“, um Energie zu erzeugen, sondern sie fallen bei Produktion und Konsum an und müssen ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden. Die bei der energetischen Verwertung erfolgende Energienutzung macht Abfälle nicht zu „Brennstoffen“ wie Gas oder Öl.

Der Regierungsentwurf zur Gesetzesänderung, die den Anwendungsbereich des BEHG auf Abfälle erweitern soll, wurde Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Der Ausschuss für Wirtschaft des Bundesrates hatte sich dann dafür ausgesprochen, die Aufnahme der Abfallverbrennung in den nationalen Emissionshandel nach BEHG ebenso wie die weiteren Steigerungsschritte bei den Zertifikatpreisen um zwei Jahre auf den 01.01.2025 zu verschieben. Er empfahl außerdem, Altholz als Brennstoff auszuschließen, und gemeinsam mit dem Umweltausschuss, die Sonderabfallverbrennung gänzlich aus dem Geltungsbereich des BEHG auszuschließen. Nur dem letzten Punkt ist der Bundesrat am 16.09.2022 gefolgt. Es liegt deshalb nun beim Bundestag, die Gebührenzahler vor dieser weiteren und unnützen Belastung zu schützen.

Auch der Städtetag fordert die Aufschiebung der Einbeziehung von Abfällen um zwei Jahre und eine Regelung auf europäischer Ebene.