Windenergie und Artenschutz
Ministerium legt Verordnungsentwurf zur Habitatpotenzialanalyse vor
Der Entwurf der „Habitatpotentialanalyse-Verordnung“ betrifft die Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben, die durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2022 einfacher werden sollte. Diesem Ziel wirkt der vorliegende Entwurf entgegen und konterkariert durch erschwerte Genehmigungsverfahren politisch gewollte Erleichterungen.
17.01.24
Der Entwurf der „Habitatpotentialanalyse-Verordnung“ betrifft die Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben, die durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2022 einfacher werden sollte. Diesem Ziel wirkt der vorliegende Entwurf entgegen und konterkariert durch erschwerte Genehmigungsverfahren politisch gewollte Erleichterungen.
Der Ausbau der Windenergie an Land ist ein entscheidender Baustein für die Erreichung der Treibhausgasneutralität im Stromsektor in Deutschland bis 2035.
Häufig verzögern sich Windkraftvorhaben erheblich oder werden verhindert, weil Naturschutzbehörden an geplanten Standorten eine Gefährdung von Exemplaren geschützter Vogelarten befürchten. Um die Artenschutzprüfung zu vereinfachen und zu beschleunigen, hatte der Gesetzgeber im Rahmen des „Osterpakets“ von 2022 eine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auf den Weg gebracht.
Im Prüfschema des novellierten BNatSchG spielt die Habitatpotenzialanalyse eine zentrale Rolle, zum Beispiel wenn es darum geht, die Vermutung eines „signifikant erhöhten Tötungsrisikos“ zu widerlegen. Der Verordnungsentwurf ist nun aber so ausgestaltet, dass dieser Gegenbeweis in vielen Fällen praktisch unmöglich ist und Windenergievorhaben nur noch – wenn überhaupt – unter Auflagen (z. B. Abschaltzeiten) zugelassen werden.
Auch in weiteren Punkten weicht der Entwurf von Vorgaben des BNatSchG ab und führt Verschärfungen ein, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
So wird das Gegenteil von dem erreicht, was eigentlich bezweckt war. Genehmigungsverfahren werden nicht vereinfacht, sondern erschwert.
Daher fordert der VKU in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2024 eine umfassende Überarbeitung des Verordnungsentwurfs.
Als Investoren und Betreiber von Windkraftanlagen sind die Unternehmen der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft wichtige Akteure, um die Ziele der Bundesregierung von 115 GW installierter Windkraftleistung bis 2030 bzw. 157 GW bis 2035 zu erreichen.