Kommunale Unternehmen antragsberechtigt
Novellierte BEG EM zum 01.01.2024 in Kraft getreten
Die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ein Schwerpunkt stellt der geförderte Austausch auf Basis erneuerbarer Energien dar. Der VKU hatte sich in den Konsultationsprozess eingebracht.
16.01.24
Die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ein Schwerpunkt stellt der geförderte Austausch auf Basis erneuerbarer Energien dar. Der VKU hatte sich in den Konsultationsprozess eingebracht.
Die zum 01.01.2024 in Kraft getretene BEG EM richtet sich an Investoren, wie z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, Kommunen von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden. Durch die Förderrichtlinie soll die Umsetzung des zeitgleich in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unterstützt werden. Herzstück der Richtlinie ist die Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik). Weitere adressierte Fördertatbestände sind Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Fachplanung und Baubegleitung.
Kommunale Unternehmen profitieren doppelt von der novellierten BEG EM: Sie können Förderungen für ihre eigenen Gebäude in Anspruch nehmen und förderfähige Maßnahmen bei ihren Endkundendurchführen.
Die Förderung der BEG EM erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Zusätzlich wird ein einmaliger Ergänzungskredit für den Heizungsaustausch und sonstige Effizienzmaßnahmen der BEG EM gewährt.
- Für Wohngebäude beinhaltet die Förderung eine Grundfinanzierung und verschiedene Boni wie den Einkommensbonus und den Klimageschwindigkeitsbonus. Selbstnutzende Eigentümer können bei Erfüllung der Voraussetzungen die Boni bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten kombinieren. Die Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben beträgt bei der ersten Wohneinheit 30.000 EUR.
- Für Nicht-Wohngebäude orientiert sich die Förderung an der Nettogrundfläche nach Sanierung. Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche haben eine Höchstgrenze von 30.000 EUR für förderfähige Ausgaben.
In der Förderrichtlinie wurden einige VKU-Forderungen aufgenommen, wie z. B. die erstmalige Verknüpfung eines Förderausschlusses für Einzelheizungen mit Gebietsausweisungen in Form eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Der VKU schlägt vor, die Kosten der Energiewende zu senken, indem der Ausschluss von Förderungen von Einzelheizungen perspektivisch auch auf Gebiete ausgedehnt wird, in denen Wärmenetze eine geeignete Versorgungsoption gemäß Wärmeplanungsgesetz darstellen. Kritisch ist u. a., dass Contractoren nicht den selbstnutzenden Eigentümern gleichgestellt sind. So ist z. B. der Einkommensbonus für die Förderung von Wohngebäuden nicht anrechenbar. Deshalb sollte die Förderrichtlinie auch hinsichtlich der maximal förderfähigen Kosten bei der jährlichen Evaluierung überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dies gilt auch für den Vorschlag, Investitionen in effizientere, aber teurere Heizungstechnik bei Wärmepumpen, z. B. für die Erschließung von Wasser oder Abwasser als Wärmequelle durch die Verdoppelung des Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten finanziell zu unterstützen. Im Bereich Fernwärme besteht ebenfalls Nachbesserungsbedarf: Hier sollte die Inanspruchnahme des Geschwindigkeitsbonus für den Anschluss an ein Wärmenetz zugelassen werden. Förderlücken, wie etwa bei Wärmenetz-Ratenzahlungen, sollten geschlossen werden.
Förderanträge für den Heizungstausch bei selbstgenutzte Einfamilienhäuser können ab dem 27.02.2024 bei der KfW gestellt werden. Die Freischaltung weiterer Antragsgruppen erfolgt sukzessive. Bis 31.08.2024 besteht die Option eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko, d. h. ohne Förderantrag/Förderbescheid; dieser muss bis 30.11.2024 nachgeholt werden. Des Weiteren können seit dem 01.01.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anträge für die Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen, u.a. Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, gestellt werden.
Weitere Informationen rund um die BEG EM finden Sie hier; die regelmäßig aktualisierten FAQs hier.
Nach aktuellem Informationsstand plant die Bundesregierung, den Bundeshaushalt 2024 bis zum 02.02.2024 final zu beschließen. Daher unterliegen verschiedene Förderprogramme noch der vorläufigen Haushaltsführung, wie z. B. die Bundesförderung Energieberatung von Wohngebäude (EBW). Der VKU setzt sich dafür ein, die Antragspause so schnell wie möglich aufzuheben.
Die VKU-Stellungnahmen zu den beiden BEG-Konsultationen sind hier verlinkt:
VKU-Stellungnahme vom 06.09.2023
VKU-Stellungnahme vom 26.09.2023
Unser ausführliches Mitgliederrundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich.