Klimaschutz
Novellierte Kommunalrichtlinie tritt zum 01.11.2024 in Kraft
Das BMWK hat die Kommunalrichtlinie novelliert. Hintergrund war u. a. die Streichung nicht genutzter Fördertatbestände, Anpassungen an aktuelle Gesetzgebungsverfahren, wie z. B. das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
30.10.24
Das BMWK hat die Kommunalrichtlinie novelliert. Hintergrund war u. a. die Streichung nicht genutzter Fördertatbestände, Anpassungen an aktuelle Gesetzgebungsverfahren, wie z. B. das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Kommunale Unternehmen antragsberechtigt
Novellierte Kommunalrichtlinie tritt zum 01.11.2024 in Kraft
Mit der Kommunalrichtlinie wird u. a. das Ziel verfolgt, die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen im kommunalen Umfeld zu verstärken und THG-Minderungen zur Erreichung der Klimaneutralität zu erreichen. Der strategische Förderschwerpunkt umfasst beispielsweise Kommunale Netzwerke, Machbarkeitsstudien und Energiesparmodelle. Als investiv werden u. a. Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und Trinkwasserversorgung gefördert.
Allgemein antragsberechtigt sind u. a. rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.
Ansatzpunkt für die aktuelle Novellierung war eine Entbürokratisierung, Fokussierung und Aktualisierung der Förderrichtlinie:
- Wenig genutzte Fördertatbestände, wie z. B. die Gewinnungsphase bei Kommunalen Netzwerken wurden gestrichen.
- Der Förderschwerpunkt „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ entfällt aufgrund der Überschneidungen mit dem 2023 neu implementierten Energieeffizienzgesetz.
- Die Mindestzuwendungshöhe wurde von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben. Dadurch sollen verstärkt mittlere und größere Vorhaben umgesetzt werden.
- Bei der Antragsstellung für Personalförderung werden pauschalisierte Ansätze eingeführt. Die übersichtliche Gesamtdarstellung ersetzt die detaillierte Ausgabenplanung, wodurch die Bearbeitung beschleunigt werden soll.
- Anpassung an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung.
Positiv ist aus Sicht des VKU die Entbürokratisierung, wie z. B. die neu eingeführten pauschalierten Ansätze bei der Antragsstellung für die Personalförderung. Begrüßt wird zudem, dass die Förderschwerpunkte „Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung“ und „Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung“ bestehen bleiben, wenn letzterer auch weniger umfassend ist. Jedoch merkt der VKU an, dass die Förderung zur Implementierung und Erweiterung des Energiemanagements für solche Unternehmen hätte beibehalten werden können, die unterhalb der Kriterien des EnEfG und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) für eine verpflichtende Einführung liegen.
Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 01.11.2024 in Kraft. Anträge nach der neuen Richtlinie können wieder ab dem 01.02.2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, eingereicht werden. Die ZUG hat hierzu eine Videoanleitung erstellt, die hier abrufbar ist. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement ist Antragstellung schon ab dem 01.11.2024 möglich.
Den Text der neuen Kommunalrichtlinie finden Sie hier, inklusive technischem Annex. Weitere relevante Informationen finden Sie auf der Website der Nationalen Klimaschutzinitiative.