Bundestag und Bundesrat haben Ende letzter Woche ein umfangreiches Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet. Das auch als Osterpaket bekannte Vorhaben beinhaltet neben Reformen an Gesetzen, die auf die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien abzielen, auch Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die der VKU wiederholt deutlich kritisiert hatte. Zu den wesentlichen Kritikpunkten gehörten dabei die Definition von H2-Readiness als Fördervoraussetzung für neue KWK-Anlagen, die Absenkung der vergütungsfähigen Vollbenutzungsstunden sowie der Wegfall von Biomethan als förderfähigen Brennstoff im KWKG. Leider wurde der Gesetzentwurf nahezu unverändert beschlossen. Um dennoch den dringend erforderlichen Zubau von KWK-Anlagen anzureizen, muss die laufende KWKG-Evaluierung schnell zum Abschluss gebracht werden, um entsprechende Anpassungen in der Vergütungsstruktur zeitnah herbeizuführen.
Mit der “kleinen“ Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollen u. a. eine systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen beseitigt und Innovationsimpulse geschaffen werden, in dem der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von Großwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW auf 1,2 abgesenkt wird. Auch wird das vereinfachte Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude nach Anlage 5 gestrichen. Dies hätte, so die Begründung des zuständigen Bundestagsausschusses, in der Praxis ohnehin kaum Anwendung gefunden. Eine „große“ Novelle soll im Herbst folgen.
Nachteilig für die Fernwärme ist deren Aufnahme in den Anwendungsbereich der besonderen Preiskontrolle des §29 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die am 8. Juli 2022 ebenfalls dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorliegt. Der entsprechende Bundestagsbeschluss wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ vom 24. Juni 2022 getroffen. Der VKU hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass Fernwärmeversorger schon heute einer scharfen kartellrechtlichen Aufsicht unterliegen, sodass von einem kartellrechtlichen Vollzugsdefizit nicht die Rede sein kann.
Ebenfalls Teil dieses Verfahrens ist die Neufassung des § 13 Absatz 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der das „Nutzen statt Abregeln“-Prinzip perspektivisch abschafft und stattdessen Ausschreibungen der Übertragungsnetzbetreiber für den Strombezug von zuschaltbaren Lasten vorsieht. Der VKU bezweifelt, dass dieses Instrument die Nutzung von Power-to-Heat forcieren wird.
Auf den letzten Metern vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat das BMWK eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV auf den Weg gebracht, der der Bundesrat ohne Maßgaben zugestimmt hat. Damit wird Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht eingeräumt, die ihnen nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) von ihren Gaslieferanten weitergegebenen Preisanpassungen zeitnah ihren Fernwärmekunden weitergeben zu können.
Der VKU hatte in den letzten Monaten immer wieder darauf hingewiesen, dass die aufgrund des drohenden Gaslieferstopps im § 24 EnSiG geregelte Preisweitergabe auch auf die gasbasierte Fernwärme- und Stromerzeugung ausgedehnt werden muss. Daher ist es grundsätzlich richtig, dass die AVBFernwärmeV jetzt dahingehend angepasst wurde. Allerdings zeigt sich, dass die beschlossenen Änderungen den Anforderungen einer effektiven Weitergabe erhöhter Gaspreise bei weitem nicht gerecht werden. Es besteht die Gefahr, dass die Anpassungen bei vielen Unternehmen ins Leere laufen werden. Daher wird der VKU die Notwendigkeit einer sachgerechten Möglichkeit zur Preisweitergabe im politischen Raum weiterhin mit Nachdruck artikulieren und seine Vorschläge im Zuge von folgenden Verfahren der Gesetz- bzw. Verordnungsgebung einbringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parlamentarier wichtige Verbesserungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien herbeigeführt haben (s. Beitrag), die Beschlüsse im Bereich der Wärmewende jedoch bedauerlicherweise ernüchternd ausfallen und dringender Nachholbedarf besteht.