Ladeinfrastruktur
Referentenentwurf einer Novelle der Ladesäulenverordnung liegt vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf zur Novellierung der Ladesäulenverordnung vorgelegt. Über die Umsetzung der Vorgaben der AFIR hinaus bleibt es bei den Meldepflichten der Ladepunktbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur.

06.06.24

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine Anhörung der Verbände und der Länder zu einer 4. Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) gestartet. Diese dient der Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), deren Regeln seit dem 13. April 2024 in Kraft getreten sind.

Inhaltlich gibt es keine Überraschungen. Hinsichtlich der technischen Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte, den Vorgaben zum punktuellen Aufladen (Ad-hoc-Laden), den Bezahlverfahren und den Datenbereitstellungspflichten an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) ab April 2025 wird durchgängig auf die entsprechenden Regeln der AFIR in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

Über die AFIR-Vorgaben hinaus gehen wie erwartet lediglich die Melde- und Nachweispflichten der Ladepunktbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der BNetzA bei Verstößen.