Klimaschutz
Web-Seminar zur novellierten Kommunalrichtline am 30.04.2025 für kommunale Unternehmen - Anmeldungen noch möglich

Die Agentur für kommunalen Klimaschutz bietet am 30.04.2025 eine kostenlose Online-Informationsveranstaltung zu den Fördermöglichkeiten der Kommunalrichtlinie für kommunale Unternehmen und Zweckverbänden an. Mit dem Förderprogramm „Kommunalrichtlinie“ sollen die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen im kommunalen Umfeld verstärkt und THG-Minderungen zur Erreichung der Klimaneutralität erreicht werden.

11.04.25

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Marco2811/stock.adobe.com

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten. Anträge nach der neuen Richtlinie können seit dem 01.02.2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, eingereicht werden. Die ZUG hat hierzu eine Videoanleitung erstellt, die hier abrufbar ist.

Der strategische Förderschwerpunkt der Kommunalrichtlinie umfasst beispielsweise Kommunale Netzwerke, Machbarkeitsstudien und Energiesparmodelle. Als investiv werden u. a. Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und Trinkwasserversorgung gefördert.

Allgemein antragsberechtigt sind u. a. rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.

Den Text der neuen Kommunalrichtlinie finden Sie hier, inklusive technischem Annex. Weitere relevante Informationen finden Sie auf der Website der Nationalen Klimaschutzinitiative.

Veranstaltungseckpunkte:

  • Termin / Uhrzeit:   
    • 30.04.2025, 09:30 Uhr – 12:00 Uhr
  • Veranstaltungsinhalte:
    • Im Mittelpunkt des kostenlosen Online-Seminars steht die Vorstellung praxisnahen Beispielen und Hinweise für die Antragsstellung. Weiterhin wird Herr Olaf Grönwald, Leiter des Klärwerks Ahrensburg, in einem Kurzinterview von seinen Erfahrungen mit der Antragsstellung und der Umsetzung des Fördervorhabens (Erweiterung der Kläranlage um eine separate Prozesswasserbehandlung (Deammonifikation) berichten.
  • Agenda und Anmeldelink:
    • Die ausführliche Agenda inkl. Anmeldeformular finden Sie unter diesem Link.
  • Veranstalter:
    • Veranstalter sind die Agentur für kommunalen Klimaschutz im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Kooperation mit dem Projektträger Zukunft - Umwelt - Gesellschaft GmbH (ZUG).

Novellierungshintergrund- und schwerpunkte:

Ansatzpunkt war eine Entbürokratisierung, Fokussierung und Aktualisierung der Förderrichtlinie:

  • Wenig genutzte Fördertatbestände, wie z. B. die Gewinnungsphase bei Kommunalen Netzwerken wurden gestrichen.
  • Der Förderschwerpunkt „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ entfällt aufgrund der Überschneidungen mit dem 2023 neu implementierten Energieeffizienzgesetz.
  • Die Mindestzuwendungshöhe wurde von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben. Dadurch sollen verstärkt mittlere und größere Vorhaben umgesetzt werden.
  • Bei der Antragsstellung für Personalförderung werden pauschalisierte Ansätze eingeführt. Die übersichtliche Gesamtdarstellung ersetzt die detaillierte Ausgabenplanung, wodurch die Bearbeitung beschleunigt werden soll.
  • Anpassung an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung.

Novellierung Kommunalrichtlinie - Kurzbewertung VKU

Positiv ist aus Sicht des VKU die Entbürokratisierung, wie z. B. die neu eingeführten pauschalierten Ansätze bei der Antragsstellung für die Personalförderung. Begrüßt wird zudem, dass die Förderschwerpunkte „Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung“ und „Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung“ bestehen bleiben, wenn letzterer auch weniger umfassend ist. Jedoch merkt der VKU an, dass die Förderung zur Implementierung und Erweiterung des Energiemanagements für solche Unternehmen hätte beibehalten werden können, die unterhalb der Kriterien des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) für eine verpflichtende Einführung liegen.