Energiewende
Verbändeanhörung zur Energiepreisbremsen-Reparatur 14.03.23

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Verbändeanhörung zur Energiepreisbremsen-Reparatur

Mit den Energiepreisbremsengesetzen vom 20. Dezember 2022 sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von den im letzten Jahr stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Für die Umsetzung dieser komplexen und innerhalb kürzester Zeit zu bewältigenden Aufgabe hat der Gesetzgeber Energieversorger und Stadtwerke in die Pflicht genommen.

Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verschiedene Anpassungsbedarfe identifiziert, denen es mit einer Anpassungsnovelle begegnen will. Das Ministerium hat zum Gesetzentwurf Anfang März 2023 eine kurze Verbändekonsultation durchgeführt, an der sich der VKU beteiligt hat.

In seiner Stellungnahme warnt der VKU vor zu weitgehenden Änderungen der Preisbremsengesetze, um die Komplexität und den Umsetzungsaufwand nicht noch weiter zu erhöhen.

Wichtig ist dem VKU, dass die Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Entlastungen auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen tatsächlich die Gefahr eines Preisbremsenmissbrauchs besteht.

Hinsichtlich der Erlösabschöpfung setzt sich der VKU dafür ein die Möglichkeit der Verlängerung des Abschöpfungszeitraumes durch Rechtsverordnung über den 30.06.2023 hinaus aus dem Gesetz zu streichen.

Notwendig aus VKU-Sicht ist darüber hinaus eine deutliche Anhebung der Sicherheitszuschläge für feste Biomasse, Abfall, Klärschlamm, Klärgas und Grubengas.

Ein zentrales Anliegen ist es dem VKU außerdem, dass bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen Anlagenbetreiber stets die Möglichkeit haben, die Überschusserlöse auf der Grundlage individueller Erlöse anstelle von Spotmarktpreisen oder Monatsmarktwerten zu ermitteln. Dies sollte auch für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die zwischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen werden, gelten.

Ein großer Teil der VKU-Vorschläge zielt außerdem darauf ab, die Vorgaben zur Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften zum Zwecke der Hedging-Korrektur noch mehr an die Praxis anzupassen.

Der Kabinettsbeschluss zur Reparaturnovelle wird für Ende März 2023 erwartet, wenn die Abstimmung zwischen den Bundesressorts abgeschlossen ist. Danach werden sich Bundestag und Bundesrat mit der Vorlage befassen. Die Ermöglichung der Meldung äquivalenter Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der EEX entsprechen (per Preissicherungsmeldung), sowie die Ermöglichung der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit den Aufgaben der Prüfbehörde wurde von der Anpassungsnovelle abgekoppelt und wird bereits am 16. März in den Bundestag eingebracht.