Erneuerbare Energien
Verbändeanhörung zur Herkunftsnachweisregisterverordnung

Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 hat sich der VKU an der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf einer Gas- und Wärme-Herkunftsnachweisregisterverordnung beteiligt. Der VKU hält den Entwurf in vielen Punkten für überarbeitungsbedürftig.

24.10.23

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Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 hat sich der VKU an der Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Referentenentwurf einer Gas- und Wärme-Herkunftsnachweisregisterverordnung beteiligt.

Die geplante Verordnung trifft Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) aus dem Jahr 2022, welches die Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energiequellen sowie für Wärme/Kälte aus erneuerbaren Energiequellen legt.

Der VKU hält den Entwurf in vielen Punkten für überarbeitungsbedürftig und hat seine Kritikpunkte in seiner Stellungnahme zusammengetragen, die dem Ministerium am 10. Oktober 2023 übermittelt wurde.

Insbesondere kritisiert der VKU die geplante Differenzierung zwischen „Erneuerbaren Energien“ und „kohlenstoffarmen Gasen“ für Klär-, Deponie- und Grubengas, weil letztere dadurch im Markt benachteiligt werden. Aus VKU-Sicht sollten einheitliche Herkunftsnachweise für Erneuerbare Energien und andere klimaneutrale und nachhaltige Quellen ausgestellt werden.

Eine weitere zentrale VKU-Forderung zielt darauf ab, die Definition und Anerkennung unvermeidbarer Abwärme in allen relevanten Vorschriften zu vereinheitlichen. Neben dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bezieht sich dies auch auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Auch die Anforderungen an die Registrierung in den verschiedenen, zum Teil bereits vorhandenen Registern wie Nabisy und Dena-Biogasregister sollten möglichst einheitlich sein.

Schließlich wendet sich der VKU vehement gegen jegliche Bestrebungen, den bilanziellen Handel mit grünem Gas durch realitätsferne Anforderungen zu erschweren.

Das BMWK wertet nun die eingegangenen Stellungnahmen aus. Nächster Schritt wird der Kabinettsbeschluss sein. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.