Nachweisvereinfachungen bei Einsatz in EEG-Anlagen
Vereinfachte Nachhaltigkeitsnachweisführung für Biomethanlieferungen im BEHG

Biomethan kann vom CO2-Preis befreit werden, wenn die BEHG-Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Bei Lieferungen an EEG-Anlagen müssen zusätzliche Anforderungen nach EEG und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nachgewiesen werden. Um die doppelte Nachweispflicht zu vermeiden, erkennt die DEHSt EEG-gefördertes Biomethan auch im BEHG an.

06.12.23

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Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) vereinfacht den Umgang mit Biomethan im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). (Siehe dazu hier die DEHSt-Veröffentlichung.)

Hintergrund

Der Biomasseanteil von Biomethan kann im BEHG-Emissionsbericht abgezogen werden, wenn BEHG-Verantwortliche die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung nach § 8 Absatz 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) erfüllen und nachweisen. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zum Erwerb und der Abgabe von CO2-Zertifikaten im nEHS.

Doppelte Nachweispflicht
Soll Biomethan zugleich eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, müssen BEHG-Verantwortliche gleichermaßen die nach dem EEG und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten.

Folglich entsteht für diese Brennstofflieferungen eine doppelte, in Teilen abweichende Nachweisführung. Das EEG und die BioSt-NachV setzen dabei die Nachhaltigkeitsanforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) rechtskonform in nationales Recht um.

Vermeidung der doppelten Nachweispflicht

Um diese doppelte Nachweispflicht zu vermeiden erkennt die DEHSt für Biomethan, welches eine Förderung nach dem EEG erhalten hat, eine Eigenerklärung an.

In der jährlichen Emissionsberichterstattung führt der BEHG-Verantwortliche mit der Eigenerklärung den Nachweis, dass das Biomethan im EEG anrechenbar war. Auf dieser Grundlage betrachtet die DEHSt die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EBeV 2030 als erfüllt.

In allen anderen Fällen, in denen Biomethan weder an EEG-Bestandsanlagen größer als 2 Megawatt noch an EEG-Anlagen mit weniger als 2 Megawatt geliefert wird, gelten weiterhin die Anforderungen an die Nachweisführung gemäß § 8 Absatz 2 EBeV 2030.

a) Lieferung von Biomethan an EEG-Anlagen unter 2 Megawatt

Mit dem jährlichen Emissionsbericht kann der BEHG-Verantwortliche eine Eigenerklärung einreichen, die folgende Informationen enthält:

  • Name der mit Biomethan belieferten EEG-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von < 2 MW
  • Marktdatenstammregister (MaStR)-Nummer je Anlage
  • Bruttoleistung/Nettonennleistung je Anlage
  • Gesamtfeuerungswärmeleistung je Anlage
  • Für die Biomethan-Lieferungen an jede Anlage im Berichtsjahr ist nachzuweisen, dass
    • die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (bezieht sich die Angabe auf den oberen Heizwert, ist sie durch Multiplikation mit 0,903 auf den unteren Heizwert umzurechnen),
    • für den gesamten Transport des Gases ein Massenbilanzsystem verwendet wird und
    • die eingespeiste Menge mit geeichten oder nach EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) konformitätsbewerteten Messgeräten bestimmt worden ist.

Als Vereinfachung des Nachweises der oben genannten Anforderungen erkennt die DEHSt einen Auszug aus dem dena-Biogasregister Deutschland nach dem so-genannten Liefermodell oder einem vergleichbar verlässlichen Nachweis aus einem anderen Nachweisregister an. Auf diesem muss der BEHG-Verantwortliche (mit Unternehmensbezeichnung und Adresse) identifizierbar sein. Der BEHG-Verantwortliche kann die oben genannten Anforderungen auch durch individuelle Nachweise belegen, die von einem Umweltgutachter bestätigt wurden.

b) Lieferung von Biomethan an EEG-Anlagen über zwei Megawatt und mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021

Mit dem jährlichen Emissionsbericht kann der BEHG-Verantwortliche eine Eigenerklärung einreichen, die folgende Informationen enthält:

  • Name der mit Biomethan belieferten EEG-Anlagen über zwei Megawatt und Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021
  • Marktdatenstammregister (MaStR)-Nummer je Anlage
  • Bruttoleistung/Nettonennleistung je Anlage
  • Gesamtfeuerungswärmeleistung je Anlage
  • Für die Biomethan-Lieferungen an jede Anlage:
    • Nachhaltigkeitsnachweis-IDs der belieferten EEG-Anlagen, mit denen die Förderung im EEG beansprucht wurde (soweit dem BEHG-Verantwortlichen vorliegend), oder
    • Massenbilanz gemäß Artikel 30 REDII des BEHG-Verantwortlichen, die im Rahmen einer bestehenden Zertifizierung durch ein anerkanntes Zertifizierungssystem erstellt und überprüft wurde.

Im Überwachungsplan sind zur Nachweisvereinfachung keine Angaben erforderlich.