Am 06.04.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Dieses umfangreiche Artikelgesetz ist Teil eines umfassenden Energiesofortmaßnahmenpaketes und beinhaltet insbesondere Reformen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Der VKU hatte am 17.03.2022 Stellungnahmen dazu abgegeben.
Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) spricht von der „größten Beschleunigungsnovelle des EEG seit seinem Bestehen“. Ambitioniert ist das Vorhaben in jedem Falle. Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dass die Bundesregierung die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar deutlich anheben will, findet der VKU vor diesem Hintergrund konsequent und notwendig.
Der VKU begrüßt insbesondere, dass die Rahmenbedingungen für die Solarenergie spürbar verbessert werden sollen. Jedoch lässt die Bundesregierung die Bereitschaft vermissen, auch die Rahmenbedingungen für Mieterstromprojekte zu verbessern. Nicht nur Immobilieneigentümer, sondern auch viele Mieterinnen und Mieter möchten Solarstrom vom Dach beziehen, was jedoch in den seltensten Fällen wirtschaftlich ist.
An der geplanten Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften, ohne Zuschlag in einer Ausschreibung eine Förderung für Wind- oder Solarparks zu erhalten, kritisiert der VKU, dass damit nur ein Teilbereich der Bürgerenergie abgedeckt ist. Wenn Unternehmen Windparkanteile an örtliche Bürgerenergiegenossenschaften veräußern, ist dies ebenso unterstützenswert und sollte auch zu einer Förderung ohne Zuschlag in einer Ausschreibung berechtigen.
Wichtig ist dem VKU darüber hinaus, dass Herkunftsnachweise endlich auch für Strom aus Grubengas und für Strom, der mit Energie aus thermischer Entsorgung und Klärschlamm erzeugt wird, ausgestellt werden, um auch treibhausgasneutralen Energien jenseits von Wind, Sonne und Co. eine Perspektive zu geben.
In Bezug auf die ebenfalls im Osterpaket enthaltene Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes wirbt der VKU dafür, das Ausschreibungsverfahren stärker am Ziel der Akteursvielfalt auszurichten.
Positiv ist aber, dass die Bundesregierung die Herausforderungen erkannt hat: es sind massive Anstrengungen in allen Rechts- und Wirtschaftsbereichen erforderlich. Neben der EEG-Reform sind Anpassungen z. B. im Planungs-, Bau-, Genehmigungs-, Natur- und Artenschutzrecht erforderlich, an denen im Bundeswirtschaftsministerium bereits gearbeitet wird.
Schattenseite ist die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die ebenfalls Teil des Osterpakets ist. Von einer Beschleunigungsnovelle kann hier definitiv keine Rede sein. Die Bundesregierung versäumt es, zusätzliche Investitionsanreize für den Zubau von KWK-Anlagen zu setzen. Vor dem Hintergrund, dass eigentlich ein enormer Zubau an gesicherter Leistung erforderlich ist, um den Kohleausstieg (zumindest laut Koalitionsvertrag) idealerweise bereits auf 2030 vorziehen, ist dies enttäuschend. Das gilt angesichts eines stark veränderten Marktumfelds und zusätzlicher Hürden auf europäischer Ebene (z. B. EU-Taxonomie) umso mehr.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Reformen vom Gesetzgeber vor der Sommerpause 2022 beschließen zu lassen und das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren bis zum geplanten Inkrafttreten am 01.01.2023 abzuschließen.
Themen außerhalb des EEG (Genehmigungsverfahren, Flächenausweisung etc.) werden in einem separaten Artikelgesetz („Sommerpaket“) behandelt. Der Entwurf hierfür ist noch in der Vorbereitung.