Energiewirtschaft
VKU-Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz

Der VKU hat seine Stellungnahme zum vom Bundekabinett beschlossenen Regierungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingereicht.

10.05.23

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Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Der VKU hat hierzu Stellung genommen.

Schon als der GEG-Entwurf am 03.04.2023 erstmals veröffentlicht und in die Länder- und Verbändekonsultation gegeben wurde, hatte der VKU eine Stellungnahme eingereicht. Einige der vorgeschlagenen Anpassungen finden sich erfreulicherweise im nun beschlossenen Regierungsentwurf wieder.

So hat sich der VKU erfolgreich für die Einstufung des Transports von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingesetzt. Auch die Anerkennung von „türkisem“ Wasserstoff aus Pyrolyse und die teilweise Relativierung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Fernwärme- und Gasnetzbetreibern sind Verbesserungen, für die sich der VKU eingesetzt hat.

Wichtige Punkte, bei denen der VKU noch Anpassungsbedarf sieht, sind die neu vorgesehenen Transformations- und Investitionspläne für Wärmenetze, deren Vorliegen Voraussetzung für den Anschluss von Kunden werden soll. Gleiches gilt für die darin nachzuweisenden ambitionierten Zwischenziele 2030 (§ 71b Abs. 2) und 2035 (§ 71j Abs. 1). Diese berücksichtigen die langen Laufzeiten von Fernwärmeprojekten nicht angemessen und stehen im Widerspruch zu den Transformationsplänen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze, die erst kürzlich eingeführt wurden. Es besteht die Gefahr, dass die geplanten Regelungen den Aus- und Umbau der Fernwärme abwürgen.

Als unverhältnismäßig bewertet der VKU das Vorziehen der Klimaneutralitätsanforderung für die Gasnetze auf das Jahr 2035. Die Anforderung muss auf das Jahr 2045 ausgerichtet bleiben. Essenziell ist in diesem Zusammenhang, den Gasnetzbetreibern notwendige Sicherheiten hinsichtlich der mit dem EU-Gaspaket diskutierten Entflechtungsregeln zu geben. Ein horizontales Unbundling von Gas- und Wasserstoffnetzbetreibern ist zu vermeiden. Zudem ist zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) und Verteilnetzbetreibern (VNB) bei Wasserstoffnetzen zu unterscheiden. Auch müssen geplante Vorgaben zu Effizienzanforderungen an Heizgeräte auf Basis der Ökodesign-Richtlinie unterbleiben, soweit sie de facto zu einem Einbauverbot von H2-ready-Gaskesseln führen würden.

Im nächsten Schritt wird der Regierungsentwurf im Deutschen Bundestag beraten. Ziel ist, das parlamentarische Verfahren noch vor der Sommerpause abzuschließen, damit das novellierte GEG zum 01.01.2024 in Kraft treten kann.