Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Weg für KWKG-Verlängerung ist frei

Bei der überfälligen Verlängerung des KWKG gibt es vor der Bundestagswahl doch noch einen Durchbruch. Die Regierungsfraktionen als auch die Union hatten das Thema auf die Agenda für die verbliebene Legislatur gesetzt. Allerdings mit unterschiedlichen Vorschlägen. Nun wurde eine Einigung erzielt, die das KWKG zumindest kurzfristig verlängert.

03.02.25

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Frank Wagner/stock.adobe.com

Weg für KWKG-Verlängerung ist frei

Der Betrieb von KWK-Anlagen und Fernwärmenetzen gehört zum Kerngeschäft der kommunalen Energiewirtschaft. Vor diesem Hintergrund spielen die kommunalen Unternehmen eine Schlüsselrolle für die Energiewende im Strom- und Wärmesektor. Das KWKG spielt dabei eine zentrale Rolle: Die Förderstrukturen des Gesetzes sind seit vielen Jahren bewährt und haben in der Vergangenheit sehr gut funktioniert. Für die Investitionen der VKU-Mitgliedsunternehmen in die Energiewende besitzt das KWKG daher einen sehr hohen Stellenwert.

Nach bestehender Gesetzeslage steht die KWKG-Förderung für KWK-Anlagen, Wärme- bzw. Kältenetze und Wärmespeicher ab dem 31. Dezember 2026 allerdings unter einem beihilferechtlichen Vorbehalt. Die Branche hatte seit Langem vor einem Fadenabriss bei der KWKG-Förderung gewarnt und wiederholt für eine Verlängerung des Gesetzes geworben.

Rund um den Bruch der Ampel-Koalition im November des letzten Jahres kam überraschend Bewegung in die Angelegenheit. Die Unionsfraktion hatte bereits Anfang November 2024 einen eigenen Antrag zur Verlängerung des KWKG gestellt. Mitte Dezember zogen dann die Regierungsfraktionen nach und beschlossen ihrerseits im Bundeskabinett eine Formulierungshilfe zum KWKG.

Der Unionsentwurf sah zwar eine - eigentlich von der Branche angestrebte - grundlegende Verlängerung des Gesetzes bis 2030 vor, allerdings hätte sich daraus das Erfordernis einer umfassenderen beihilfe-rechtlichen Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission nach den neuen Leitlinien (KUEBLL) ergeben. Die Formulierungshilfe hingegen setzte darauf, die verbliebenen beihilferechtlichen Spielräume aus der Genehmigung des KWKG 2020 zu nutzen, indem bei der Förderfähigkeit auf den Zeitpunkt der BImSchG-Genehmigung bzw. die verbindliche Bestellung abgestellt wird - statt wie bisher auf das Inbetriebnahmedatum. Gleichzeitig umfasste der Vorschlag damit allerdings nur einen sehr kurzen Verlängerungszeitraum.

Vor diesem Hintergrund hatte der VKU, gemeinsam mit dem BDEW, für eine Umsetzung geworben, indem der vorliegende Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion um die Inhalte aus der Formulierungshilfe weiterentwickelt wird.

Am 24. Januar haben sich SPD, Grüne und Union auf einen Beschluss des KWKG entlang des von den Verbänden vorgeschlagenen Weges geeinigt. Inhaltlich konnten dabei zudem wichtige Verbesserungen (i.V. zur ursprünglichen Formulierungshilfe) erreicht werden. Unter anderem bleibt es bei der Definition einer „neuen Anlage“ bei der geltenden Rechtslage. Das in der Formulierungshilfe vorgeschlagene neue Kriterium hätte zwar ggf. durch Neu-Projekte erfüllt werden können, die Regelung hätte sich jedoch massiv auf laufende Großprojekte ausgewirkt und deren Förderfähigkeit in Frage gestellt.  Zudem wird der Fördersatz für Wärmenetze einheitlich auf 40 Prozent festgelegt. Auch die Fördervoraussetzung, die bei der Einspeisung unterschiedlicher Wärmearten gilt, wird auf 75 Prozent vereinheitlicht und liegt damit niedriger als ursprünglich vorgesehen.

Am Ende ging es schnell: Nachdem der Energieausschuss am 29. Januar über die geeinten Änderungen beraten hatte (Beschlussempfehlung), hat der Bundestag am 31. Januar die Gesetzesänderung beschlossen. Nun folgt noch die Befassung im Bundesrat, von dessen Zustimmung jedoch auszugehen ist. Inkrafttreten sollen die Änderungen am 1. April 2025.

Die längst überfällige Verlängerung des KWKG auf den letzten Metern der Legislaturperiode und unter schwierigen politischen Verhältnissen, kann als großer Erfolg für die Kommunalwirtschaft gewertet werden. Das KWKG ist hier eines der zentralen Gesetze. Die geplante Verlängerung kann allerdings nur eine kurzfristige Übergangslösung darstellen. Langfristig muss das KWKG mit Laufzeit bis 2035 zukunftsfähig ausgestalten werden. Dies ist für den VKU ein Kernanliegen für die nächste Legislaturperiode.