Für die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse gelten seit 1. Juli 2021 neue europarechtliche Vorgaben. Diese ergeben sich aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II).
Mit der Neufassung der Nachhaltigkeitsverordnungen, zu denen auch der VKU eine Stellungnahme abgegeben hatte, will die Bundesregierung die Voraussetzungen schaffen, dass die erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Vorgaben zur Treibhausgaseinsparungen nach der RED II von den betroffenen Akteuren vorgelegt werden können.
Das Bundeskabinett wird die Novellen jedoch frühestens in der zweiten Novemberhälfte 2021 beschließen können, da die Entwürfe gegenwärtig von der Europäischen Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt überprüft werden und bis zum 12.11.2021 einer Stillhaltefrist unterliegen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat hierzu ein Informationsschreiben herausgegeben. Darin empfiehlt sie der Bioenergiebranche, frühzeitig, also bereits vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnungen, eine Zertifizierung anzustreben. In dem Schreiben werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Zertifizierung hingewirkt werden kann. Der VKU empfiehlt allen Unternehmen, die davon betroffen sein können, sich an diesem Informationsschreiben zu orientieren.