Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ wurde überarbeitet. Die aktualisierten Förderrichtlinien und technischen Mindestanforderungen wurden kürzlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Änderungen betreffen auch die Förderung des Anschlusses an Wärmenetze, für die der VKU geworben hatte.
Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung am Jahresanfang neu aufgesetzt. Hierfür wurden bestehende Förderprogramme, wie auch das CO2-Gebäudesanierungsprogramm oder das Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP), zusammengefasst und weiterentwickelt.
Das bereits seit Jahresanfang laufende Teilprogramm zu den Einzelmaßnahmen (BEG-EM) fördert neben dem Einbau gebäudeindividueller Heizungen u. a. auch den Anschluss an ein (öffentliches) Wärmenetz. Der Anschluss an ein Wärmenetz, das mit mindestens 55 Prozent erneuerbaren Energien (EE) gespeist wird, wird mit einer Förderquote von 35 Prozent gefördert. Bei einem EE-Anteil von mindestens 25 Prozent beträgt die Quote 30 Prozent. Wird dabei eine Ölheizung ausgetauscht, wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt. Diese sog. „Ölaustauschprämie“ galt zuerst nicht für den Anschluss an Wärmenetze, fand dann aber auf Betreiben des VKU Eingang in die BEG.
Eine weitere Hürde, die den Anschluss an Wärmenetze gegenüber dem Einbau gebäudeindividueller Heizungen benachteiligte, stellte bislang eine Eigentumsreglung dar, die nun auf Drängen des VKU im Zuge der Aktualisierung adressiert wurde. Demnach kann der Wärmenetzbetreiber nun eine Förderung der Kosten für seine Investition in die Wärmeübergabestation und das Rohrnetz sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen, wenn diese Komponenten in seinem Eigentum stehen und sie sich auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes befinden. Bisher sah die Richtlinie vor, dass diese Komponenten nicht im Eigentum des Wärmenetzbetreibers verbleiben dürfen. Die Praxistauglichkeit dieser neuen Abgrenzung muss sich nun, auch mit Blick auf das Zusammenspiel mit der längst überfälligen „Bundesförderung effiziente Wärmenetze“ (BEW), beweisen.
Bedauerlicherweise wird ein weiteres Hindernis durch die Aktualisierung nicht adressiert. Bei der Anforderung eines EE-Anteils von 55 Prozent wird verkannt, dass sich diese EE-Quote für Wärmenetze nicht aus dem Stand erreichen lässt. Hierfür sind umfangreiche Maßnahmen bei Erzeugung, Verteilung und Übergabe der Wärme an den Kunden nötig, die mehrere Jahre andauern können. Zwar sollen diese Maßnahmen bald durch die BEW gefördert werden, stark beschleunigen lässt sich die Umsetzung dadurch jedoch nicht. Zumal auch die Erstellung eines zeitaufwändigen Transformationsplans vor Umsetzungsbeginn obligatorisch ist. In der mehrjährigen Zwischenzeit ist der Anschluss an Wärmenetze gegenüber gebäudeintegrierten EE-Heizsystemen, die deutlich schneller errichtet werden können, benachteiligt.
Die Förderung liegt etwa bei den Teilprogrammen Wohngebäude (BEG-WG) und Nichtwohngebäude (BEG-NWG), die erstmalig zum 1. Juli 2021 in Kraft treten werden, beim Erreichen der sog. „Effizienzgebäude EE“-Klasse rund die Hälfte höher. Bei einem gemischtgenutzten Neubauquartier mit rund 300 Wohneinheiten führt dies zu einem zusätzlichen Förderbetrag von rund 4 Mio. Euro für den Bauträger. Es wäre höchstbedauerlich, wenn durch solche fehllaufenden Anreize gebäudeindividuelle Heizungen „eingelockt“ werden und das naheliegende Wärmenetz beim Erreichen der EE-Schwelle von 55 Prozent nach mehreren Jahren nicht mehr ausreichend Wärmeabnehmer findet.
Der Vorteil der Wärmenetze durch die Umstellung der Erzeugung alle angeschlossenen Gebäude simultan zu vergrünen, gerät aktuell zum Nachteil. Um dies aufzulösen, könnte beispielsweise ein „Plan-EE-Anteil“ als Anforderung eingeführt werden, dessen Erreichung über einen mehrjährigen Transformationsplan abgesichert wird und der auch die direkte Einbindung von unvermeidbarer Abwärme berücksichtigt.
Auf diese Weise könnte ein entscheidender Anreiz für Gebäudeeigentümer gesetzt werden, sich bereits jetzt an die schrittweise „grüner“ werdenden Wärmenetze anzuschließen und nicht übergangsweise oder gar vollständig der Fernwärme den Rücken zu kehren.
Die aktualisierten Förderrichtlinien und technischen Mindestanforderungen als auch Änderungsversionen, in denen die vorgenommenen Aktualisierungen hervorgehoben wurden, können auf dieser Website des BMWi abgerufen werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf dieser Website des BMWi gegeben.