Am 12. Februar hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf zur Umsetzung genehmigungsrechtlicher Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) Stellung genommen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Repowering von Windparks, dass nach dem Willen der Länderchefs einfacher werden muss. Hierzu fordert der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung des von der Bundesregierung vorgelegten Regelungsvorschlags. Auch der VKU und andere Verbände hatten im Vorfeld moniert, dass der geplante § 16b, der in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt werden soll, kaum Erleichterungen für Antragsteller und Behörden bringt, sondern neue Rechtsunsicherheiten schafft. Auch eine praxistaugliche Definition von Repowering lässt der Regierungsentwurf vermissen.
Gleichwohl sieht der VKU die Chance, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Anpassung und Ergänzung des Gesetzentwurfs erreicht wird. Der VKU wertet es bereits als Fortschritt, dass ein Regelungsvorschlag zum Repowering nun Gegenstand der parlamentarischen Beratungen ist und setzt sich intensiv dafür ein, dass die Bedingungen für das Repowering noch in dieser Legislaturperiode spürbar verbessert werden. Mit Spannung erwartet der VKU die Gegenäußerung der Bundesregierung, die möglicherweise bereits erste Vorschläge für eine Überarbeitung des § 16b BImSchG beinhaltet.
Die Rahmenbedingungen für das Repowering sind mitentscheidend dafür, dass der Ausbau der Windenergie – auch in Anbetracht des bevorstehenden Förderendes für 16.000 MW Windkraftleistung bis 2025 – fortgesetzt werden kann. Die kommunalen Energieversorger stehen bereit, dies auch in der Praxis umzusetzen.
Aus Sicht des VKU sollte der § 16b BImSchG gewährleisten, dass bei der genehmigungsrechtlichen Prüfung und Bewertung von Repowering-Vorhaben die Vorprägung des Standorts durch die Altanlagen stärker zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus setzt sich der VKU insbesondere dafür ein, dass für Repowering-Vorhaben das vereinfachte Verfahren gemäß § 19 BImSchG gilt, Eilrechtsschutzanträge nur innerhalb eines Monats gestellt werden können und ein UVP-Pflicht nur besteht, wenn im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird.