Am 24. und 25. Juni haben Bundestag und Bundesrat umfangreiche energie- und klimapolitische Maßnahmen beschlossen. Ein Teil der Gesetzesänderungen betrifft den Ausbau der erneuerbaren Energien. Auch das KWKG wurde angepasst.
Im kommenden Jahr sollen deutlich mehr Zubaumengen ausgeschrieben werden. Für Windenergie an Land steigen die Ausschreibungsmengen um 1,1 auf 4 Gigawatt und für die Photovoltaik um 4 auf knapp 6 GW. Für den VKU sind dies wichtige erste Schritte. Notwendig ist aber eine Anhebung des Ausbaupfades für das gesamte Jahrzehnt.
Die zum Jahresbeginn eingeführte finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Windenergie, wird auf Solarenergie erweitert. Gemeinden, auf deren Gebiet PV-Freiflächenanlagen errichtet werden, dürfen vom Betreiber 0,2 Cent für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten.
Die Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen wird an beihilferechtliche Vorgaben der EU-Kommission angepasst. Insbesondere wird der Zeitraum auf ein Jahr verkürzt. Der VKU begrüßt, dass nun auch die Stromerzeugung aus Grubengas eine Anschlussförderung bekommt. Nach dem regulären Förderende verlängert sich der Vergütungsanspruch einmalig bis 31. Dezember 2024. Der anzulegende Wert orientiert sich an der bisherigen Vergütungshöhe und sinkt ab 2022 um jährlich 5 Prozent.
Änderungen gibt es auch beim Flexibilitätszuschlag für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas. Für Anlagenleistung, die in der Vergangenheit schon mit der Flexibilitätsprämie gefördert wurde, wird der Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag nun doch nicht gestrichen, sondern auf 50 Euro pro Kilowatt gekürzt. Die Änderung greift eine Handlungsempfehlung der Teilnehmer eines Runden Tisches der Clearingstelle EEG | KWKG vom Mai 2021 auf. Auch der VKU war dort vertreten und hat diese Rechtsänderung unterstützt. Die Regelung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.
Weitere Neuerungen betreffen die EEG-Umlage. Betreiber von EEG-Anlagen bis 30 kW dürfen sich über die Aufhebung der Höchstgrenze von 30 MWh für den umlagebefreiten Eigenverbrauch freuen. Stromspeicher sollen künftig noch wirksamer vor einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage geschützt werden. In Bezug auf die Herstellung von Wasserstoff wird der Anwendungsbereich für die Reduzierung des EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung und für die Vollbefreiung auf Nicht-Unternehmen (z. B. Joint Ventures) erstreckt.
Eine weitere Korrektur betrifft die Umstellung von Erdgas-BHKW auf Biomethan. Die mit dem EEG 2021 entfallene Übergangsvorschrift, die es Erdgas-BHKW mit Inbetriebnahme vor August 2014 erlaubte, auf Biomethan umzustellen und hierbei – unter der Voraussetzung der Stilllegung eines alten, gemäß EEG 2012 vergüteten Biomethan-BHKW – so vergütet zu werden, als wären sie damals schon als Biomethan-BHKW in Betrieb genommen, wird für zwei Jahre verlängert.
Parallel wurde eine Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) beschlossen, um genehmigungsrechtliche Anforderungen der RED II umzusetzen. Im Fokus der Branche steht hierbei eine Vorschrift, die das Repowering von Windkraftanlagen erleichtern wird. Der neu geschaffene § 16b BImSchG begrenzt die Prüfreichweite auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung). Der VKU hatte sich gemeinsam mit den anderen Energieverbänden für eine solche Regelung eingesetzt, weil sie hilft, bestehende Windenergiestandorte langfristig für die Energiewende zu nutzen und das Maximum an Ertrag herausholen, bei gleichzeitiger Verbesserung des Artenschutzniveaus am Standort.
Darüber hinaus wurde auch das KWKG angepasst. Zu begrüßen ist dabei, dass eine Übergangsregelung für die Ende letzten Jahres überraschend eingeführte Ausweitung der KWK-Ausschreibungspflicht auf das Anlagensegment 500 kW bis 1 MW elektrischer Leistung geschaffen wurde. Auf Anregung des VKU wurde zudem für Wärme- und Kältenetze die Frist für das Effizienzkriterium auf 48 Monate verlängert. Damit werden Unsicherheiten infolge beihilferechtlich bedingter Änderungen und coronabedingter Verzögerungen gemildert. Kritisch sieht der VKU jedoch die Wiedereinführung eines beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts für die Förderung größerer Wärmenetzmaßnahmen. Ferner bedauert der VKU, dass seine Vorschläge für eine praxistauglichere, rechtssichere Ausgestaltung der neuen KWKG-Boni nicht aufgegriffen wurden.