Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 die lange erwartete Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, kurz BECV) beschlossen.
Die Verordnung soll sicherstellen, dass Unternehmen, die dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. Eine kurze Erläuterung zur Funktionsweise des Carbon-Leakage-Schutzes, erstellt vom Bundesumweltministerium, erhalten Sie hier.
Der VKU hatte sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation des Referentenentwurfs der BECV beteiligt, welche Sie hier einsehen können.
Positiv ist, dass die Bundesregierung dem VKU-Vorschlag gefolgt ist und die Schwelle, bis zu der die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimanetzwerk als Gegenleistung bei der Beihilfegewährung zur Vermeidung von Carbon Leakage möglich ist, angehoben hat.
Für die Abfallverbrennung ist die BECV weiterhin nicht geeignet. Auch die nun beschlossene Fassung der Verordnung löst keines der Probleme, die einer breiten Einbeziehung von Abfällen entgegenstehen. Vielmehr wird gerade an der BECV deutlich, dass das BEHG-System nicht zur Entsorgung von Siedlungsabfällen passt.
Gegenüber dem Referentenentwurf sind insbesondere folgende Änderungen zu nennen:
- In der Definition des Begriffes "selbständiger Unternehmensteil" wird die Erforderlichkeit einer eigenständigen Bilanz, GuV nach HGB gestrichen (§ 2 Nr. 8). Im Gegenzug wurde die Anforderung "bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4" EEG in § 6 Abs. 2 neu aufgenommen.
- Der Begriff "Wärme-Benchmark" wurde neu aufgenommen (§ 2 Nr. 10)
- § 7 wurde umfassend umgestellt. Der Schwellenwert für die Emissionsintensität bei Unternehmen von Sektoren mit 95 % Kompensationsgrad wurde auf 1,8 kg CO2/EUR Bruttowertschöpfung gesenkt.
- Die Inhalte der §§ 8 und 9 zum Beihilfebetrag wurden neu geordnet. Es wurde ein Mindestkompensationsgrad von 60 % eingeführt, wenn die Voraussetzungen für einen höheren nicht nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3).
- Wärmemenge und Wärmebenchmark werden nun einbezogen und eine Wahlmöglichkeit für KWK-Anlagen eingeführt (§ 9 Abs. 1, 3, 4).
- Der Selbstbehalt wurde auf 150 t CO2 gesenkt (§ 9 Abs. 1 Satz 1).
- § 10 zur "Anrechnung der Stromkostenentlastung" wurde gestrichen.
- Klimaschutzinvestitionen als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sollen nun erst ab 2023 Pflicht sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1), und für die ersten beiden Jahre wird die Investitionsquote auf 50 % gesenkt; erst ab 2025 soll diese dann 80 % betragen (§ 9 Abs. 3). Außerdem wird die Anforderung der Ermittlung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit (des positiven Kapitalwerts) präzisiert und zwischen dem Zeitraum 2023-2025 und ab 2026 differenziert (§ 9 Abs. 2).
- Der Schwellenwert des Marktanteils, ab dem Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessenverbände einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung eines Sektors/Teilsektors als beihilfeberechtigt stellen dürfen, wurde auf 50 % gesenkt. Außerdem wurde die gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder Interessenverbände eingeführt. (§ 19 Abs. 1) Neu aufgenommen wurde auch die Möglichkeit der Antragstellung durch einen Interessenverband, der zwar weniger als 50 %, aber den größten Marktanteil repräsentiert (§ 9 Abs. 2).
- Die Schwelle, bis zu welcher Unternehmen sich auch bei der Initiative Energie- und Klimaschutznetzwerke als Gegenleistung zur Beihilfegewährung registrieren können, wurde von 5 auf 10 GWh fossilem Gesamtjahresenergieverbrauch angehoben.
- Die §§ 20 und 21 wurden zusammengefasst. Auch die Handelsintensität innerhalb der EU wird nun vollständig anerkannt.
- Die Mindestschwelle für die mögliche nachträgliche Anerkennung wurde auf einen Carbon-Leakage-Indikator von 0,1 bzw. eine Emissionsintensität von 1,0 kg CO2/EUR Bruttowertschöpfung gesenkt (§ 21 Abs. 1).
- Für die Antragstellung eines Teil-/Sektors auf nachträgliche Anerkennung bei Brennstoffen im "erweiterten Anwendungsbereich" wird die Frist auf den 31.12.2022 festgelegt (§ 22 Abs. 2 Satz 2).
- § 27 wurde zum § 23. Ein erhöhter Kompensationsgrad wird nun bereits bei Überschreiten der Emissionsintensität von 0,3 kg CO2/EUR Bruttowertschöpfung eingeführt (§ 23 Abs. 2).
Im nächsten Schritt muss der Deutsche Bundestag dem Verordnungsentwurf zustimmen. Weiterhin muss die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.