Mit dem Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ hat das BMWi die energetische Gebäudeförderung neu aufgesetzt. Hierfür wurden u. a. bestehende Förderprogramme, wie auch das CO2-Gebäudesanierungsprogramm oder das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP), zusammengefasst und weiterentwickelt. Das neue Förderprogramm ist in verschiedene Programme unterteilt und läuft bis Ende 2030.
Bereits zum 01.01.2021 ist das für kommunale Unternehmen zentrale Teilprogramm zu den Einzelmaßnahmen für Bestandsgebäuden im Wohn- und Nichtwohngebäuden in der Zuschussvariante gestartet. Die Teilprogramme Wohngebäude und Nichtwohngebäude sollen zum 01.07.2021 folgen.
Das bereits in Kraft getretene Förderprogramm zu den Einzelmaßnahmen ist sehr umfangreich. Über dieses Programm werden ab sofort u. a. folgende Maßnahmen gefördert:
- Austauschprämie von Ölheizungen (nun auch bei Anschluss an Wärmenetze),
- Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“),
- Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden,
- Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens fünf kW Nennwärmeleistung,
- Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes (außer Heizung),
- Anlagen zur Wärmeerzeugung oder auch die Errichtung oder Erweiterung eines nichtöffentlichen Wärmenetzes,
- Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen,
- Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle.
Für die einzelnen Fördertatbestände sind zu berücksichtigende, technische Mindestanforderungen definiert.
Ergänzend gefördert wird die energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von ausgewählten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm für relevante technische Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG.
Die Förderzuschüsse orientieren sich am jeweiligen Fördertatbestand. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 Euro (brutto); eine Ausnahme bildet die Heizungsoptimierung als geringinvestive Maßnahme, dort liegt das Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro (brutto). Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro. Die Höchstgrenze bei Wohngebäuden beträgt 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Der VKU begrüßt, dass kommunale Unternehmen das Förderprogramm für ihr eigenes Unternehmen in Anspruch nehmen sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Energieberater begleiten bzw. umsetzen können sowie als Contractoren die Förderung für Dritte im Rahmen eines Contractings beantragen können. Der VKU hatte sich in den vergangenen Jahren intensiv für eine Öffnung und Vereinheitlichung der Förderprogramme eingesetzt.
Ferner begrüßt der VKU, dass ein wesentlicher Kritikpunkt an dem Anfang 2020 novellierten MAP mit dem BEG aufgegriffen wird. Die damals eingeführte „Ölaustauschprämie“ kann nun auch beim Anschluss an ein Wärmenetz, das mit mindestens 25 Prozent erneuerbaren Energien gespeist wird, in Anspruch genommen werden. Die Förderung von bis zu 45 Prozent umfasst u. a. die Kosten für die Wärmeübergabestation und Rohrnetz. Im Fall eines öffentlichen Wärmenetzes gilt dies jedoch nur, sofern Wärmeübergabestation und Rohrnetz nicht im Eigentum des Wärmenetzbetreibers verbleiben. Diese Regelung stellt aus Sicht des VKU jedoch eine große Hürde dar, da sie nicht praxistauglich ist. Trotz hohem EE-Anteil wird der Anschluss an bestehende öffentliche Wärmenetze hiermit benachteiligt. Hintergrund ist, dass mit der BEG im Wärmenetzbereich vornehmlich nicht-öffentliche Wärmenetze („Gebäudenetze“) zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Gebäuden eines Eigentümers gefördert werden sollen.
Die Benachteiligung wird nach unserer Kenntnis auch nicht durch die, für das zweite Quartal 2021, angekündigte „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW), behoben. Mit ihr soll vornehmlich die Transformation bestehender öffentlicher Wärmenetze mit geringem EE-Anteil sowie der Neubau neuer Netze mit hohem EE-Anteil gefördert werden.
Wichtig ist, dass die gesamte „Bundesförderung effiziente Gebäude“, d. h. die hier beschriebene Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen sowie auch die zum 01.07.2021 in Kraft tretende Richtlinie Wohn- und Nichtwohngebäude von der Europäischen Kommission gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf Grundlage „State aid guiding template" zur Energieeffizienz als beihilfefrei eingestuft wurden. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Das „State aid guiding template" zur Energieeffizienz in Gebäuden wurde von der EU-Kommission Ende 2020 veröffentlicht. Es gibt die unverbindliche Auffassung der Kommission wieder, wie die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz in Gebäuden unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben beschließen können. Bei Antragsstellung sind daher keine Angaben für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechtes mehr erforderlich. Der VKU bewertet die für dieses Förderprogramm mit der EU-Kommission gefundene Lösung als sehr positiv, da etwaige zu berücksichtigende Beihilferegeln oftmals dazu führen, dass (kommunale) Unternehmen Förderprogramme nicht oder nicht im umfänglichen Maße in Anspruch nehmen bzw. diese als Contractoren anbieten können. Um die erforderliche Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor weiter voranzubringen, sollte daher geprüft werden, wie weitere Förderprogramme auf Grundlage des „State aid guiding templates“ beihilfefrei ausgestaltet werden können.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen sind. Innerhalb dieses Zeitraum sind bei einer Veräußerung des Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit die Pflichten, wie z. B. Auskunfts- und Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen.
Weitere Informationen zum Förderprogramm Einzelmaßnahmen, den technischen Mindestanforderungen sowie den Formularen für die Antragsstellung finden Sie unter folgendem Link.
Das Förderprogramm ist sehr umfangreich. Daher hat das BAFA bereits FAQs (hier: Maßnahmen in der BEG EM) erarbeitet.