Für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Solarparks, die infolge einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Juni 2021 möglich geworden ist, steht nun ein kostenfreier Mustervertrag zur Verfügung, der auf der Internetseite SonneSammeln heruntergeladen werden kann. Zum Download ebenfalls bereit steht ein Beiblatt mit nützlichen Erläuterungen zu den Vertragsinhalten und weiteren Informationen zum rechtssicheren Vertragsschluss.
Grundlage ist die Regelung in § 6 EEG 2021: Gemeinden, die von der Errichtung einer Freiflächen-Solaranlage betroffen sind, dürfen von den Betreibern 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung angeboten werden.
Die Entwicklung des Mustervertrages wurde durch den Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) initiiert. An der Ausarbeitung des Mustervertrages haben unter anderem der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) mitgewirkt. Für die Erstellung des Vertragswerks wurde die Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte (bbh) beauftragt.
Der Mustervertrag soll alle Beteiligten unterstützen, die Kommunalbeteiligung rechtssicher umzusetzen. Gemeinden sichert er jährliche, gut planbare und frei verwendbare Einnahmen. Eine bessere Beteiligung an der Energiewende wird kleinere Gemeinden und strukturschwache Regionen stärken und kann die Wertschöpfung ländlicher Räume erheblich verbessern.
Die Kommunalbeteiligung gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen realisiert werden, als auch für Solarparks, die als Power Purchase Agreement (PPA) ohne Förderung umgesetzt werden.
Eine dem Vertragsschluss vorgelagerte Erklärung, künftig eine finanzielle Beteiligung zu ermöglichen, noch bevor die Gremien der Gemeinde hierüber beraten haben, sehen VKU und DStGB kritisch. Mit derartigen Erklärungen wird der Zweck verfolgt, der Gemeinde schon im Vorfeld des Erlasses eines Bebauungsplans schriftlich zu signalisieren, dass Bereitschaft besteht, eine Abgabe zu zahlen. Damit soll das Problem umgangen werden, dass es gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 nicht zulässig ist, die Vereinbarung schon vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage zu schließen.
Zwar ist das praktische Bedürfnis nach einer solchen "Absichtserklärung" nachvollziehbar, doch halten wir diese für rechtlich riskant, sodass wir davon abraten. Denn der Gesetzgeber hat in § 6 EEG zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde objektiv über das Bauvorhaben beraten soll. Erst im Anschluss dürfen Verhandlungen zur finanziellen Beteiligung erfolgen. Insofern könnte eine allgemeine Absichtserklärung diese geforderte Neutralität beeinträchtigen. Letztlich kann nur der Gesetzgeber eine befriedigende Lösung schaffen, indem er für Neuanlagen eine Zahlungspflicht einführt, wie dies auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist und von DStGB und VKU immer schon gefordert wurde.