Zum 01.01.2021 ist die „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“, u. a. zu Energieaudits und Contracting, in Kraft getreten. VKU-Erfolg: Auch Energieberater kommunaler EVU sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zugelassen. Der VKU setzt sich seit Jahren für ein Level-Playing-Field bei Förderprogrammen ein.
Mit dem neuen Förderprogramm hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter anderem die bisherigen Programme „Bundesförderung für Energieberatung im Mittelstand“ und „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ zusammengeführt, vereinheitlicht und weiterentwickelt. Das Programm wird über dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle administriert. Es enthält nachfolgende drei Fördermodule, die voneinander unabhängig in Anspruch genommen können.
Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247:
Gefördert werden Energieaudits, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) entsprechen. Nicht förderfähig ist diese Maßnahme, wenn der Energie-auditbericht nach DIN EN 26247 als Nachweis für die Erlangung einer Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz (Spitzenausgleich) oder in für eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EDL-G) dienen soll.
Modul 2: Energieberatung Nichtwohngebäude im Bestand und Neubau:
Gefördert werden Energieberatungen im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Grundlage bildet die DIN V 18599. Nicht förderfähig ist die Ausstellung von Energieausweisen.
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung:
Gefördert werden Energieberatungen zur Eignungsprüfung und Vorbereitung für die Umsetzung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie. Bei der Orientierungsberatung müssen verschiedene Mindestbestandteile berücksichtigt werden, z. B. Zusammenstellung eines geeigneten Gebäudepools oder Abschätzung des erwarteten Investitionsvolumens.
Die Förderung einer Energieberatung für denselben Antragssteller und Beratungsgegenstand kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung erneut beantragt werden. Hierbei sind auch Auszahlungen zu Vorgängerrichtlinien zu berücksichtigen.
Antragsberechtigt für alle Fördermodule sind u. a. KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003, kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise) sowie kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Positiv ist, dass auch Nicht-KMU, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt, zugelassen sind.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung nach dieser Richtlinie erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten. Der VKU rät daher kommunalen Unternehmen vor einer etwaigen Beantragung von Fördermitteln sich zu diesem Punkt mit dem BAFA in Verbindung zu setzen.
Auch Energieberater kommunaler Unternehmen sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für das Förderprogramm zugelassen. Die Zulassungsbedingungen sind für die einzelnen Fördermodule unterschiedlich geregelt. Nähere Informationen zu den Zulassungsbedingungen sind den jeweiligen BAFA-Merkblätter zu entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen: Ist ein Berater für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen, bleibt diese Zulassung für das Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247 bestehen.
Für alle Fördermodule gilt, dass sich der Energieberater per Selbsterklärung verpflichten muss, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt-, und vertriebsneutral zu beraten. Die BAFA hat hierfür ein Formular entwickelt.
Der VKU begrüßt, dass das BMWi für dieses Förderprogramm die Zulassungsbedingungen vereinheitlicht und weiterentwickelt hat. Positiv ist auch, dass Energieberater kommunaler Energieversorgungsunternehmen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen uneingeschränkt für die Förderprogramme zugelassen sind. Der VKU hat sich in den vergangenen Jahren intensiv dafür eingesetzt, die Zulassung zu Förderprogrammen an der Qualifikation des Energieberaters zu knüpfen. Nur dann können auch Energieberater kommunaler Energieversorgungsunternehmen ihren Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Energie- und Klimaziele leisten.
Weitere Informationen, u. a. zum Antragsverfahren, zu den Merkblättern, zu den Qualifikationsanforderungen für Energieberater und zum Formular zur Selbsterklärung finden Sie unter folgendem Link.