Für die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse gelten seit 1. Juli 2021 neue europarechtliche Vorgaben. Diese ergeben sich aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II).
Mit einer Novellierung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) will die Bundesregierung die Voraussetzungen schaffen, dass die erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Nachhaltig-keitskriterien und Vorgaben zu Treibhausgaseinsparungen nach der RED II von den betroffenen Akteuren vorgelegt werden können.
Nachdem das erforderliche Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfolgt ist, hat das Bundeskabinett die Novellen am 24.11.2021 beschlossen. Am 07.12.2021 wurden sie verkündet und sind am 08.12.2021 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann hier eingesehen werden.
Zuvor hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) der Bioenergiebranche in einem Rundbrief vom 15.10.2021, über den der VKU informiert hatte, empfohlen, bereits vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnungen, eine Zertifizierung anzustreben.
Die Novellierung ist für alle Mitgliedsunternehmen relevant, die Biomasse/Biomethan zur Stromerzeugung oder Kraftstoffherstellung einsetzen, oder Biomethan zu diesem Zweck produzieren.