Das Vorhaben der Bundesregierung, im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen § 16b zum Repowering zu verankern, bleibt umstritten. Am 17.03.2021 hat die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates beschlossen. Darin ist sie mangels ressortübergreifender Einigung der Forderung des Bundesrates nach einer Überarbeitung des Vorschlags nicht gefolgt, hat aber darauf hingewiesen, dass in den Bundestagsberatungen weitere Prüfungen notwendig sind. Nun liegt der Ball beim Bundestag.
Aus Sicht des VKU sollte durch eine Umformulierung des geplanten § 16b BImSchG klargestellt werden, dass der Ausgangspunkt für die genehmigungsrechtliche Prüfung die tatsächliche, vorgeprägte Situation vor Ort sein muss – und nicht etwa die Fiktion eines gänzlich unbelasteten Standortes. Diese Klarstellung und weitere Vereinfachungen, zum Beispiel die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens, können massiv dazu beitragen, dass der Ausbau der Windenergie – auch in Anbetracht des bevorstehenden Förderendes für 16.000 MW Windkraftleistung bis 2025 – fortgesetzt werden kann. Für viele Mitgliedsunternehmen, die in Windvorhaben investieren, ist das Repowering von ausgeförderten Windenergieanlagen ein wichtiger Baustein des Windenergieausbaus.
Parallel ist das Repowering auch Thema eines unter der Ägide der Umweltministerkonferenz geführten Prozesses zur Standardisierung der Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben, der zuletzt durch die Einbeziehung der Verbände der Energiewirtschaft und des Naturschutzes neuen Schwung bekommen hat. Neben BDEW und BWE ist auch der VKU unmittelbar beteiligt. Das Fehlen einheitlicher Standards im Artenschutz erschwert die Genehmigung vieler Windenergievorhaben, weil artenschutzrechtliche Vorgaben beliebig streng und oft einseitig zulasten der Windenergie ausgelegt werden. Auch etliche Stadtwerke sind davon betroffen. Eine Festlegung einheitlicher Standards wird daher vom VKU sehr begrüßt.