Zum Jahreswechsel ist die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in Kraft getreten, die manche Verbesserungen bringt, aber die eigentlichen Herausforderungen nicht angeht. Die Novelle bringt auch Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020) mit sich, die kurzfristig eingebracht und durchgewunken wurden – aus Sicht des VKU ein herber Rückschlag für die Wärmewende.
Mit der EEG-Reform wurden einige Verbesserungen erreicht. Insbesondere die Verankerung des Quartiersansatzes in der Mieterstromförderung ist ein Erfolg für den VKU, da es kommunalen Unternehmen dadurch leichter fallen wird, die Solarenergie in die Städte und zu den Menschen zu bringen. Auch die Anhebung der Gebotshöchstwerte für die Biomasse begrüßt der VKU. Zudem ist es gelungen, an mehreren Stellen der Reform unverhältnismäßige Erschwernisse, etwa bei der Smart Meter-Pflicht und der Anschlussregelung für ausgeförderten Anlagen, abzuwenden. Auch beim Streitthema negative Preise konnte eine ausgewogene Regelung gefunden werden.
Der VKU bedauert, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer verbindlichen Windenergieabgabe durchringen konnte, sondern auf Freiwilligkeit setzt. Positiv ist aber, dass wichtige Hinweise zur praktischen Umsetzbarkeit berücksichtigt wurden.
Kritisch zu sehen ist, dass Projektierer von PV-Dachanlagen im Leistungssegment 300 – 750 kW künftig vor die Wahl gestellt werden, entweder an Ausschreibungen teilzunehmen oder für die Hälfte ihres Stroms auf die EEG-Vergütung zu verzichten.
Besonders kritisch sieht der VKU die Kürzung des Ausschreibungsvolumens, die künftig bei einer drohenden Unterzeichnung bei Windenergie an Land und Biomasse vorgenommen werden soll. Sie wirkt auf potenzielle Bieter abschreckend und ist für das Ausbauziel kontraproduktiv.
Zentrale Punkte wurden vertagt. Insbesondere die Flächenbegrenzungen und Genehmigungsschwierigkeiten, unter denen der Windenergieausbau leidet, werden in der EEG-Reform nicht adressiert. Stattdessen hat der Bundestag die Bundesregierung offiziell aufgefordert, neue Vorschläge vorzulegen, zum Beispiel für eine Anhebung des Ausbaupfads und Verfahrenserleichterungen, insbesondere zugunsten des Repowering von Windkraftanlagen.
Im Zuge der EEG-Reform wurde das KWKG erneut geändert. Es ist als „KWKG 2020“ am 1. Januar 2021 weitestgehend in Kraft getreten. Die Anpassungen waren aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, um die im Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz im Sommer beschlossenen KWKG-Änderungen an beihilferechtliche Vorgaben der EU-Kommission anzupassen. Die Bundesregierung hatte sich für eine beihilferechtliche Notifizierung entschieden, obwohl sie das KWKG nicht als staatliche Beihilfe ansieht.
Nicht nachvollziehbar ist für den VKU die Tatsache, dass damit wichtige Entscheidungen des Bundestags im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes konterkariert wurden. Besonders kritisiert der VKU, dass die Änderungen kurz vor der letzten Verhandlungsnacht vom Bundeswirtschaftsministerium eingebracht wurden, so dass eine Prüfung durch die Abgeordneten und die betroffenen Unternehmen nicht möglich war.
Zu den angeblich erforderlichen Anpassungen für eine beihilferechtskonforme Ausgestaltung gehört, dass die Einführung des Power-to-Heat-Bonus auf 2025 verschoben und die Nutzung des EE-Wärmebonus erst für Anlagen ab 10 MW gewährt wird. Ferner wird der Kohleersatzbonus für ältere Anlagen abgesenkt und Anlagen mit kleiner KWK-Scheibe ausgeschlossen. Auch wird das Wahlrecht zwischen dem Kohleersatzbonus und den Steinkohleausschreibungen nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz eingeschränkt. Der Südbonus wurde gestrichen und das KWKG wurde beihilferechtskonform nur bis Ende 2026 verlängert.
Neu ist außerdem, dass zukünftig Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 500 kW, statt bisher bis 1 MW, an den Ausschreibungen für KWK-Anlagen teilnehmen, und dass bei unterzeichneten Ausschreibungen das Ausschreibungsvolumen automatisch gekürzt wird. Zudem wird der TEHG-Bonus, der KWK-Anlagen im europäischen Emissionshandelssystem gewährt, für neue und modernisierte KWK-Anlagen in die Grundförderung integriert.
Mit diesen Änderungen wird den Stadtwerken die Transformation der Wärmeversorgung vor Ort erheblich erschwert. Statt des erhofften Signals für den Aus- und Umbau der KWK und zugehöriger Wärmenetze durch das Kohleausstiegsgesetz, sind die nun beschlossenen Änderungen als Rückschlag für die Planungssicherheit und die Transformationsbestrebungen, insbesondere für kleinere Wärmenetze, zu werten.
VKU-Mitglieder können kurze Zusammenfassungen der wichtigsten Änderungen im EEG und KWKG über den geschützten Mitgliederbereich am Ende diesen Artikels abrufen.